Man muss unterscheiden zwischen dem Anspruch auf ein Zeugnis und dem Berichtigungsanspruch. Der Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses (Ersterfüllung) besteht drei Jahre lang. Der Anspruch auf Berichtigung eines bereits ausgestellten Zeugnisses ist sehr viel schneller verwirkt. Eine klare Frist gibt es dafür nicht, aber Arbeitsgerichte haben Klagen auf Berichtigung wiederholt abgelehnt, wenn der Arbeitnehmer zu lange (ab 6 Monate nach Erhalt) gewartet hat, bevor er eine Berichtigung eingefordert hat. Dabei ist es völlig unerheblich, ob das Zeugnis zugunsten des Beurteilten ausfällt oder nicht. Man sollte daher jedes Zeugnis sofort nach Erhalt fachmännisch prüfen lassen (siehe
www.arbeitszeugnis.de/zeugnistest.php) und bei Bedarf zeitnah reklamieren.
Wenn das Dokument tatsächlich keine Unterschrift trägt, ist es kein Zeugnis, sondern nur ein Zeugnis-Entwurf. Das hätte dir natürlich auch früher auffallen müssen, aber rein rechtlich bist du noch im Rahmen der drei Jahre, hast also nach wie vor Anspruch auf ein Zeugnis. Ich kann mir vorstellen, dass der Arbeitgeber behauptet, dir seinerzeit ein unterzeichnetes Zeugnis ausgehändigt zu haben und ggf. die Echtheit des Dokumentes anzweifelt. Eine Kopie sollte aber in der Personalakte liegen. Ich rate dazu, dem Arbeitgeber gegenüber möglichst höflich aufzutreten und streit zu vermeiden. Du bist für ein gutes Zeugnis auf sein Wohlwollen angewiesen.