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Autor Thema: Ehrlichkeitsvermerk  (Gelesen 1557 mal)
Jon
Gast
« am: November 26, 2004, 11:44:45 »
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Als Kassierer hab ich ein Vermerk " Nur der Ordnung halber möchten wir das ehrliche Verhalten von Herrn ... bescheinigen." erhalten.

Ich weiss, dass ein Ehrlichkeitsvermerk bei führen einer Kasse sein muss, aber wie sollte die Formulierung " Nur der Ordnung halber ..." verstanden werden?
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arbeitszeugnis.de
Newbie
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Beiträge: 303


« Antworten #1 am: Februar 23, 2005, 16:52:00 »
ZitierenZitat

Es ist inzwischen nicht mehr üblich, Selbstverständlichkeiten wie "Pünktlichkeit" oder "Ehrlichkeit" in Zeugnissen zu bescheinigen. Mitunter werden solche Wertungen in der Fachliteratur sogar negativ gedeutet im Sinne von "außer diesen Selbstverständlichkeiten können wir nichts Positives über ihn/sie berichten".

Bei Kassierern jedoch sollte der Hinweis auf Ehrlichkeit im Zeugnis nicht fehlen. Der Einschub "Nur der Ordnung halber... " soll verhindern, dass das erwähnte Missverständnis auftritt. Allerdings sollte bescheinigt werden, dass man als Kassierer "stets ehrlich" oder "absolut ehrlich" war. Das Fehlen von Adverbien kann sonst den Eindruck erwecken, man war "nicht immer" ehrlich.  
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
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