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Autor Thema: Wie lange kann man auf Inhalte des Zwischenzeugnisses bestehen fürs Endzeugnis  (Gelesen 405 mal)
Fridolin
Gast


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« am: August 11, 2010, 18:40:21 »
ZitierenZitat

Hallo zusammen,

ich habe vor einiger Zeit, ich glaube im Februar ein Zwischenzeugnis bekommen. Hier habe ich auch Änderungen in einem Satz durchgesetzt.
Man hat mir gesagt, dass ich wenn zwischen Endzeugnis (ich werde kündigen) und Zwischenzeugnis nur ein halbes Jahr leigt, dass die Firma dann die Beurteilung aus dem Zwischenzeugnis nehmen muss.

Ist das überhaupt so, wenn ja wie genau, vor allem was den Zeitraum angeht.

Danke und Gruß Fridolin
Gespeichert
Kalli66
Gast


E-Mail
« Antworten #1 am: August 11, 2010, 23:07:15 »
ZitierenZitat

Das hängt von der Gesamtbeschäftigungszeit ab. Man muss immer das Verhältnis sehen. Wenn du insgesamt ein Jahr beschäftigt bist,  macht ein Zwischenzeugnis für 6 Monate nur die Hälfte der Bewertung aus. Genauer steht das im unten zitierten Urteil aus der Urteilsdatenbank von arbeitszeugnis.de. Es soll aber auch Leute geben, die mit Erfolg auf dem Text des Zwischenzeugnissen beharren und gar nicht wissen, dass darin wichtige Dinge fehlen oder die Bewertung sonstige Mängel hat. Vorher lohnt sich daher   ein Blick ind ei Checkliste (siehe oben) oder eine  Zeugnisanalyse wie der Zeugnistest von arbeitszeugnis.de.

Zitat:
1. Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern; bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.
2. Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte." - LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97
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