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Autor Thema: Zeitarbeit: Bezeichnung, Tätigkeitsbeschreibung, Einsätze und Beurteilung  (Gelesen 167 mal)
kari
Gast


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« am: August 21, 2008, 00:17:36 »
ZitierenZitat

Hallo,

eine generelle Frage: gibt es bei Zeugnissen von Zeitarbeitsfirmen grundsätzliche Unterschiede zu beachten? (Gehört ein Hinweis auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in das Zeugnis?)

Im Speziellen würden mich folgende Dinge noch interessieren:

1.) Welche Bezeichnungen (Überschriften) sind für ein Zeugnis üblich?
2.) Wie detailliert kann man die Beschreibung der Tätigkeit verlangen? Reicht es für den Arbeitgeber hier schon aus, lediglich den Einsatzbereich bzw. die Abteilung zu nennen?
3.) Besteht eine Pflicht, die Einsätze bzw. Kundenunternehmen zu nennen?
4.) Mit Verweis auf "das kurze Arbeitsverhältnis" sei "keine aussagefähige berufliche und persönliche Beurteilung" möglich. Was ist dazu zu sagen?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten
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Demel
Gast


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« Antworten #1 am: August 21, 2008, 16:45:10 »
ZitierenZitat

eine generelle Frage: gibt es bei Zeugnissen von Zeitarbeitsfirmen grundsätzliche Unterschiede zu beachten?
Ja, im Prinzip hat man zwei oder mehr Arbeitgeber (die Zeitarbeitsfirma und den/die Firmen, in denen man eingesetzt war). Die Zeitarbeitsfirma, die das Zeugnis erstellt, muss das aus ihrer Perspektive "unter einen Hut bringen", das ist manchmal etwas knifflig.  

Gehört ein Hinweis auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in das Zeugnis?
Das liest man häufig in der Unternehmensbeschreibung der Zeitarbeitsfirma, ich denke, das macht auch Sinn.

1.) Welche Bezeichnungen (Überschriften) sind für ein Zeugnis üblich?
"Zeugnis" und "Arbeitszeugnis"

2.) Wie detailliert kann man die Beschreibung der Tätigkeit verlangen?
Hängt davon ab. Wenn du per Zeitarbeit in 10 verschiedenen Firmen eingesetzt warst, kann man natürlich nicht 10 verschiedene Aufgabenbeschreibungen ins Zeugnis aufnehmen. Aber eine Nennung des Einstazbereiches reicht natürlich auch nicht. In der Urteilsdatenbank auf www.arbeitszeugnis.de findest du mehr dazu.

3.) Besteht eine Pflicht, die Einsätze bzw. Kundenunternehmen zu nennen?
Soweit ich weiß nicht im Detail. Manche Kunden würden das auch nicht wollen.  

4.) Mit Verweis auf "das kurze Arbeitsverhältnis" sei ...
Auch dazu gibt es ein Urteil in der Datenbank: 
(...) Auch nach einer tatsächlich nur zweitägigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber Führung und Leistung beurteilen und hat er sie beurteilt, weil er den Arbeitnehmer deswegen von der Arbeit freigestellt hat. Wenn auch die Beurteilung nach zwei Tagen schwierig sein kann, ist sie doch nicht unmöglich... - Urteil des LAG Düsseldorf, Kammer Köln, 14.5.1963 - 8 Sa 177/63
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kari
Gast


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« Antworten #2 am: August 21, 2008, 22:28:41 »
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vielen Dank
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