Zeugnisrecht
Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Müller berät
Personen und Unternehmen branchenunabhängig auf allen Gebieten
des Zeugnisrechts. Nutzer von arbeitszeugnis.com können für
einen Vorzugspreis eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Bei einer
weiteren Beauftragung ist das übliche Honorar nach der Gebührenordnung
zu vergüten. Im Folgenden beantwortet Herr RA Dr. Müller
die vier häufigsten Fragen aus der Erstberatung.
1.Welche Ansprüche habe ich als Arbeitnehmer
an mein Arbeitszeugnis ?
Das Zeugnis muss formellen und materiellen Anforderungen genügen:
Formelle Ansprüche sind etwa, dass das Zeugnis maschinenschriftlich
und auf dem für die Geschäftsführungskorrespondenz
üblichen Geschäftspapier zu erstellen ist, dass es sauber
und einwandfrei mit entsprechendem Schriftbild und ohne Fehler ausgefertigt
sein muss, so dass äußere Mängel wie etwa Rechtschreibfehler
oder Verbesserungen beanstandet werden können.
Materielle Ansprüche unterscheiden sich je nachdem, ob es
um ein einfaches oder um ein qualifiziertes Zeugnis geht: In einem
sog. einfachen Zeugnis wird nur Art und Dauer der Beschäftigung
bescheinigt. Das sogenannte qualifizierte Zeugnis enthält darüber
hinaus eine detaillierte Leistungs- und Führungsbeurteilung,
über die es oft zum Streit kommt.
In jedem Falle muss das Zeugnis Überschrift, Eingangssatz,
Aufgabenbeschreibung sowie Ausstellungsdatum und Unterschrift enthalten.
Das Zeugnis muss zudem nicht nur vollständig und wahrheitsgemäß,
sondern auch wohlwollend sein. Vorsicht also bei einem Hinweis auf
ein geselliges Wesen, da dies auf eine Neigung zu Alkohol
im Dienst hindeuten kann oder wenn Beliebtheit bei Mitarbeitern
und Kunden, nicht aber bei Vorgesetzten erwähnt wird.
Die Bewertungsskala, in der etwa die Wendung stets und zur
vollsten Zufriedenheit einem sehr gut entspricht,
ist mittlerweile üblich. Zu beachten ist dabei, dass die Darlegungs-
und Beweislast für überdurchschnittliche Beurteilungen
beim Arbeitnehmer, die für unterdurchschnittliche Beurteilungen
beim Arbeitgeber liegt.
Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber nicht von sich aus verpflichtet
ist, ein Zeugnis zu erteilen, sondern dies nur auf Verlangen des
Arbeitnehmers tun muss.
2.Wie kann ich mich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis
wehren ?
Entspricht das Zeugnis nicht den formellen oder materiellen Ansprüchen,
hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung. Der
Arbeitgeber ist zur Neuerteilung des Zeugnisses verpflichtet, eine
bloße Korrektur reicht nicht aus.
Zunächst sollte nach entsprechender Beratung
der Arbeitgeber auf die Mängel hingewiesen und unter Fristsetzung
zur Berichtigung aufgefordert werden. Lehnt der Arbeitgeber die
Zeugnisberichtigung ab oder meldet er sich gar nicht, muss alsbald
das zuständige Arbeitsgericht angerufen werden.
3.Welche Fristen müssen eingehalten werden,
wenn ich mein Zeugnis monieren möchte?
Eine ausdrückliche gesetzliche Frist, die Berichtigung des
Zeugnisses geltend zu machen, wenn es nicht den formellen oder materiellen
Anforderungen entspricht, gibt es nicht.
Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt aber den tariflichen
Ausschlussfristen. Das sind Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche
nicht mehr geltend gemacht werden können.
Außerdem kann der Berichtigungsanspruch auch verwirken. Dies
ist nach der Rechtsprechung bereits nach wenigen Monaten gegeben.
Bei einem qualifizierten Zeugnis dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund
des zeitlichen Abstandes zur Beendigung des Arbeitverhältnisses
keine Erinnerung und Grundlage mehr für ein qualifiziertes
Zeugnis hat oder mit einer Berichtigungsforderung nicht mehr rechnen
musste. Für das einfache Zeugnis kommt es insoweit darauf an,
ob die erforderlichen Unterlagen im Betrieb noch zur Verfügung
stehen.
Da es bei der Verwirkung des Berichtigungsanspruchs auf jeden Einzelfall
ankommt, wird die Geltendmachung innerhalb von vier Wochen nach
Erhalt des Zeugnisses empfohlen.
Die Verjährungsfrist von drei Jahren spielt wegen der in der
Regel viel früher eintretenden Verwirkung meist keine Rolle.
4.Wer erstellt das Zeugnis bei einer Insolvenz
des Arbeitgebers?
Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers muss der Arbeitgeber das Zeugnis
noch erteilen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor Insolvenzeröffnung
beendet wurde. Endet das Arbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung,
ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet und muss sich dann
beim Arbeitgeber die notwendigen Informationen beschaffen.
Rechtsanwalt Dr. Christoph
M. Müller
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