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Zeugnisrecht

Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Müller berät Personen und Unternehmen branchenunabhängig auf allen Gebieten des Zeugnisrechts. Nutzer von arbeitszeugnis.com können für einen Vorzugspreis eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Bei einer weiteren Beauftragung ist das übliche Honorar nach der Gebührenordnung zu vergüten. Im Folgenden beantwortet Herr RA Dr. Müller die vier häufigsten Fragen aus der Erstberatung.

Das Zeugnis muss formellen und materiellen Anforderungen genügen:

Formelle Ansprüche sind etwa, dass das Zeugnis maschinenschriftlich und auf dem für die Geschäftsführungskorrespondenz üblichen Geschäftspapier zu erstellen ist, dass es sauber und einwandfrei mit entsprechendem Schriftbild und ohne Fehler ausgefertigt sein muss, so dass äußere Mängel wie etwa Rechtschreibfehler oder Verbesserungen beanstandet werden können.

Materielle Ansprüche unterscheiden sich je nachdem, ob es um ein einfaches oder um ein qualifiziertes Zeugnis geht: In einem sog. einfachen Zeugnis wird nur Art und Dauer der Beschäftigung bescheinigt. Das sogenannte qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus eine detaillierte Leistungs- und Führungsbeurteilung, über die es oft zum Streit kommt.

In jedem Falle muss das Zeugnis Überschrift, Eingangssatz, Aufgabenbeschreibung sowie Ausstellungsdatum und Unterschrift enthalten.

Das Zeugnis muss zudem nicht nur vollständig und wahrheitsgemäß, sondern auch wohlwollend sein. Vorsicht also bei einem Hinweis auf ein „geselliges Wesen“, da dies auf eine Neigung zu Alkohol im Dienst hindeuten kann oder wenn „Beliebtheit bei Mitarbeitern und Kunden“, nicht aber bei Vorgesetzten erwähnt wird.

Die Bewertungsskala, in der etwa die Wendung „stets und zur vollsten Zufriedenheit“ einem „sehr gut“ entspricht, ist mittlerweile üblich. Zu beachten ist dabei, dass die Darlegungs- und Beweislast für überdurchschnittliche Beurteilungen beim Arbeitnehmer, die für unterdurchschnittliche Beurteilungen beim Arbeitgeber liegt.

Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber nicht von sich aus verpflichtet ist, ein Zeugnis zu erteilen, sondern dies nur auf Verlangen des Arbeitnehmers tun muss.

Entspricht das Zeugnis nicht den formellen oder materiellen Ansprüchen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung. Der Arbeitgeber ist zur Neuerteilung des Zeugnisses verpflichtet, eine bloße Korrektur reicht nicht aus.

Zunächst sollte – nach entsprechender Beratung – der Arbeitgeber auf die Mängel hingewiesen und unter Fristsetzung zur Berichtigung aufgefordert werden. Lehnt der Arbeitgeber die Zeugnisberichtigung ab oder meldet er sich gar nicht, muss alsbald das zuständige Arbeitsgericht angerufen werden.

Eine ausdrückliche gesetzliche Frist, die Berichtigung des Zeugnisses geltend zu machen, wenn es nicht den formellen oder materiellen Anforderungen entspricht, gibt es nicht.

Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt aber den tariflichen Ausschlussfristen. Das sind Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.

Außerdem kann der Berichtigungsanspruch auch verwirken. Dies ist nach der Rechtsprechung bereits nach wenigen Monaten gegeben. Bei einem qualifizierten Zeugnis dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund des zeitlichen Abstandes zur Beendigung des Arbeitverhältnisses keine Erinnerung und Grundlage mehr für ein qualifiziertes Zeugnis hat oder mit einer Berichtigungsforderung nicht mehr rechnen musste. Für das einfache Zeugnis kommt es insoweit darauf an, ob die erforderlichen Unterlagen im Betrieb noch zur Verfügung stehen.

Da es bei der Verwirkung des Berichtigungsanspruchs auf jeden Einzelfall ankommt, wird die Geltendmachung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Zeugnisses empfohlen.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren spielt wegen der in der Regel viel früher eintretenden Verwirkung meist keine Rolle.

4.Wer erstellt das Zeugnis bei einer Insolvenz des Arbeitgebers?

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers muss der Arbeitgeber das Zeugnis noch erteilen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor Insolvenzeröffnung beendet wurde. Endet das Arbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung, ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet und muss sich dann beim Arbeitgeber die notwendigen Informationen beschaffen.

Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Müller
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