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Rechtsberatung
Rechtsanwältin Bettina Diedrich, Fachanwältin für Arbeitsrecht,
berät Personen und Unternehmen branchenunabhängig auf
allen Gebieten des Zeugnisrechts. Nutzer von arbeitszeugnis.com können
für einen Vorzugspreis eine Erstberatung in Anspruch nehmen.
Bei einer weiteren Beauftragung ist das übliche Honorar nach
der Gebührenordnung zu vergüten. Im Folgenden beantwortet
Frau RA Diedrich die fünf häufigsten Fragen aus der Erstberatung.
1. Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes
Arbeitszeugnis wehren?
Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem
Ihre Tätigkeiten (bis auf Unwesentlichkeiten abgesehen) umfassend
wiedergegeben und Ihre Leistung und Führung gerecht beurteilt
wird. Erfüllt das Arbeitszeugnis Ihrer Ansicht nach diese Anforderungen
nicht (siehe auch "Gründe
für eine unrichtige Zeugnisbewertung") und scheitern
auch Versuche der gütlichen Einigung mit dem Arbeitgeber, so
können Sie Ihren Anspruch auf Berichtigung gerichtlich durchsetzen.
Dabei ist es bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitszeugnis so,
dass Ihr Arbeitgeber beweisen muss, dass die Beurteilung zutreffend
ist. Verlangen Sie hingegen eine überdurchschnittliche Beurteilung
(gut oder sehr gut), dann müssen Sie darlegen und beweisen,
dass Ihre tatsächlichen Leistungen diese Beurteilung rechtfertigen.
In der Praxis kommt es hierauf jedoch nicht an, denn solche Prozesse
enden in aller Regel mit einem Vergleich. Der Arbeitnehmer kann
also fast immer noch etwas „herausholen“. Knackpunkt
ist, dass im Arbeitsgerichtsprozess keine Erstattung der Anwaltskosten
stattfindet. Sofern also Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten
nicht übernimmt, müssen Sie abwägen, ob Ihnen ein
gutes Arbeitszeugnis so viel wert ist. Gerne wird Ihnen vorab ein
Rechtsanwalt einen Überblick über die zu erwartenden Kosten
geben.
TIP:
Hier finden Sie Musteranschreiben an den Arbeitgeber für eine
Zeugnisanforderung
bzw. Zeugniskorrektur.
2. Arbeitszeugnis – Dank für
Zusammenarbeit?
Üblicherweise werden wohlwollende Arbeitszeugnisse abgerundet
durch eine Abschlussformel die etwa lautet: „Wir bedauern,
dass ........ aus unserem Unternehmen ausscheidet und danken ihm/ihr
für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen
wir ihm/ihr alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ Dieser
positive Schlusssatz ist durchaus geeignet, die Bewerbungschancen
des Arbeitnehmers zu erhöhen weil er jedes Arbeitszeugnis aufwertet.
Wie das Bundesarbeitsgericht in einem neueren Urteil (BAG, Urteil
vom 20. 2. 2001 – 9 AZR 44/00) feststellt, hat der Arbeitnehmer
jedoch keinen - einklagbaren -Anspruch auf eine solche „Dankes-
und Bedauernsformel“. Für Arbeitnehmer hat dieses Urteil
die unangenehme Konsequenz, dass trotz Anspruchs auf ein „gutes“
Arbeitszeugnis (welcher z. B. in einer Zeugnisberichtigungsklage
erstritten wurde) kein Anspruch auf die Abschlussformel besteht,
obwohl ein Arbeitszeugnis ohne Abschlussformel in der Praxis oft
als negativ beurteilt wird, weil bei späteren Bewerbungen aus
deren Fehlen darauf geschlossen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis
mit erheblichen Verstimmungen geendet hat.
TIP:
Zahlreiche weitere Entscheidungen der Arbeitsgerichte finden Sie
in unserer Urteilsdatenbank.
3.
Wann ist der Zeugnisanspruch fällig?
Im Gesetz steht, dass das Arbeitszeugnis „bei Beendigung“
fällig ist. Das heißt im Klartext: nicht erst mit oder
nach Beendigung, sondern bereits dann, wenn aufgrund Kündigung,
Ablauf einer Befristung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages
das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt
absehbar ist. Schließlich ist der Arbeitnehmer nach dem Gesetz
schon vor Ablauf der Kündigungsfrist gehalten, sich eine neuen
Arbeitsplatz zu suchen. Dies kann er nur dann mit entsprechenden
Erfolgsaussichten tun, wenn er in seinen Bewerbungsunterlagen ein
Zeugnis seinen früheren Arbeitgebers vorweisen kann.
4. Haben Sie Anspruch auf ein (endgültiges)
Arbeitszeugnis auch bei einem laufendem Kündigungsschutzprozess?
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erteilung eines endgültigen
Arbeitszeugnisses, spätestens von dem Zeitpunkt an, ab dem
er faktisch aus dem Betrieb ausgeschieden ist (vgl. oben). Dies
gilt natürlich auch, wenn er während der Kündigungsfrist
beurlaubt, von der Arbeit freigestellt oder während des Kündigungsschutzprozesses
nicht beschäftigt wird. Der Arbeitnehmer kann also trotz laufenden
Prozesses ein endgültiges Arbeitszeugnis verlangen, sofern
er nicht mehr in dem Unternehmen beschäftigt wird. Als Zeitpunkt
des Ausscheidens wird der Arbeitgeber regelmäßig den
Zeitpunkt angeben, zu dem seiner Meinung nach das Arbeitsverhältnis
wirksam beendet wurde. Stellt sich nach dem Ende des Prozesses ein
anderer Beendigungszeitpunkt heraus, so muss das Zeugnis später
berichtigt werden, indem gegen Rückgabe des alten Zeugnisses
ein neues Zeugnis mit dem richtigen Enddatum ausgestellt wurde.
5. Wer erstellt das Arbeitszeugnis bei einer Insolvenz
des Arbeitgebers?
Insolvenz des Arbeitgebers - ein Thema mit dem heute leider immer
mehr Arbeitnehmer konfrontiert werden. Zu der finanziellen Sorge
kommt nun auch das Problem, wer jetzt eigentlich für die Erstellung
des Zeugnisses zuständig ist: der alte Arbeitgeber oder der
neue Insolvenzverwalter? Hier ist zu unterscheiden: war das Arbeitsverhältnis
bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, bleibt
der Arbeitgeber allein verpflichtet. Besteht das Arbeitsverhältnis
zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, so hat
der Insolvenzverwalter jedenfalls bei Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers das Zeugnis zu erteilen. Er muss dann gegebenenfalls
bei dem früheren Arbeitgeber alle erforderlichen Auskünfte
einholen, die es ihm ermöglichen, ein gerechtes qualifiziertes
Arbeitszeugnis zu erstellen.
Kunden von Arbeitszeugnis.com bietet Frau Diedrich eine arbeitsrechtliche Erstberatung für pauschal 50 Euro an.
Rechtsanwältin Bettina Diedrich
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Fon: 030/ 288 748 80
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