(1) Die Angabe der Anschrift im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht
im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erwecken
könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach einer außergerichtlichen
oder gerichtlichen Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden.
- LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98
(2) Das Arbeitszeugnis muß mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein,
aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Ein Zeugnis
ist nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einem der Unterschrift beigefügten
Firmenstempel versehen ist.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92
Alle Angaben ohne Gewähr
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