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Aufgabenbeschreibung (5 Urteile)
(1) Die Angabe des Berufs allein ist nicht ausreichend.
Ebenso wenig reichen Sammelbestimmungen von Aufgabengebieten dann aus, wenn
der Arbeitnehmer innerhalb des allgemeinen Aufgabengebietes eine besondere,
als solche in den einschlägigen Berufskreisen anerkannte Spezialaufgabe zu bewältigen
hatte. Die Art der Tätigkeit ist im Zeugnis möglichst genau und in branchenüblicher
Weise zu bezeichnen.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
(2) Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen
weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis
muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses
ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen
Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und
genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können.
Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers
keine Bedeutung zukommt.
- BAG 12.8.1976 - 3 AZR 720/75
(3) Leitsatz: In einem einfachen Zeugnis, das lediglich
die Art und Dauer der Beschäftigung zu enthalten hat, muß aber die Beschäftigung
so angegeben werden, daß sich Dritte ein klares Bild von der bisherigen Tätigkeit
des Arbeitnehmers machen können, um dadurch ein Urteil über seine Eignung für
eine neue Stelle zu gewinnen. Die Bezeichnung "Angestellte im Schulsekretariat"
ist in diesem Sinne nicht ausreichend.
- ArbG Wilhelmshaven 26.9.1971 - Ca 270/71
(4) Die Formel, daß der Arbeitnehmer "für das Aufgabengebiet Personalangelegenheiten
tätig" war, ist unbestimmt und sagt über den Inhalt des Aufgabenbereiches nicht
aus. Ein Zeugnis wird seiner Informationsfunktion nur gerecht, wenn es die Tätigkeiten
des Arbeitnehmers näher kennzeichnet, so daß dadurch dem Leser eine Vorstellung
über das wirkliche Aufgabengebiet vermittelt wird.
- LAG Hamm 3.1.1969 - 8 (2) Sa 592/68
(5) Im Zeugnis eines Reisenden muß zum Ausdruck gebracht werden, ob er lediglich
am Sitz der Geschäftsniederlassung seiner Auftraggeberin als Stadtreisender
oder in einem größeren Bezirk als Handlungsreisender im Sinne des § 55 I HGB
beschäftigt gewesen ist und welche Vollmachten er gehabt hat.
- LAG Bremen 16.9.1953 - Sa 129/53
Alle Angaben ohne Gewähr
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