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Aufgabenbeschreibung (5 Urteile)

(1) Die Angabe des Berufs allein ist nicht ausreichend. Ebenso wenig reichen Sammelbestimmungen von Aufgabengebieten dann aus, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des allgemeinen Aufgabengebietes eine besondere, als solche in den einschlägigen Berufskreisen anerkannte Spezialaufgabe zu bewältigen hatte. Die Art der Tätigkeit ist im Zeugnis möglichst genau und in branchenüblicher Weise zu bezeichnen.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96

(2) Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.
- BAG 12.8.1976 - 3 AZR 720/75


(3) Leitsatz: In einem einfachen Zeugnis, das lediglich die Art und Dauer der Beschäftigung zu enthalten hat, muß aber die Beschäftigung so angegeben werden, daß sich Dritte ein klares Bild von der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers machen können, um dadurch ein Urteil über seine Eignung für eine neue Stelle zu gewinnen. Die Bezeichnung "Angestellte im Schulsekretariat" ist in diesem Sinne nicht ausreichend.
- ArbG Wilhelmshaven 26.9.1971 - Ca 270/71

(4) Die Formel, daß der Arbeitnehmer "für das Aufgabengebiet Personalangelegenheiten tätig" war, ist unbestimmt und sagt über den Inhalt des Aufgabenbereiches nicht aus. Ein Zeugnis wird seiner Informationsfunktion nur gerecht, wenn es die Tätigkeiten des Arbeitnehmers näher kennzeichnet, so daß dadurch dem Leser eine Vorstellung über das wirkliche Aufgabengebiet vermittelt wird.
- LAG Hamm 3.1.1969 - 8 (2) Sa 592/68

(5) Im Zeugnis eines Reisenden muß zum Ausdruck gebracht werden, ob er lediglich am Sitz der Geschäftsniederlassung seiner Auftraggeberin als Stadtreisender oder in einem größeren Bezirk als Handlungsreisender im Sinne des § 55 I HGB beschäftigt gewesen ist und welche Vollmachten er gehabt hat.
- LAG Bremen 16.9.1953 - Sa 129/53

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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