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Auskunft (4 Urteile)
(1) 1. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber
Dritten gegenüber zur Auskunft über die Leistungen und sein Verhalten im bisherigen
Arbeitsverhältnis verpflichtet. 2. Verletzt der Arbeitgeber diese nachvertragliche
Pflicht rechtswidrig und schuldhaft, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer
schadensersatzpflichtig. Aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht ist der
Arbeitgeber verpflichtet, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers - jedenfalls
auf dessen Wunsch - Dritten gegenüber, bei denen sich der Arbeitnehmer um eine
neue Anstellung bewirbt, mündlich, fernmündlich oder schriftlich Auskünfte über
seine Leistungen und sein Verhalten zu erteilen.
In der Regel dürfen die Auskünfte des früheren Arbeitgebers nicht weitergehen
als der Inhalt eines entsprechenden Zeugnisses. Insoweit gelten hinsichtlich
des Umfanges der Auskunftserteilung dieselben Grundsätze, die auch bei der Erteilung
eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten sind. Die Auskunft muß also wahrheitsgemäß
im Sinne einer vollständigen, gerechten und nach objektiven Grundsätzen getroffenen
Beurteilung sein.
- LAG Berlin 8.5.1989 - 9 Sa 21/89
(2) Die von einem ehemaligen Arbeitgeber erteilten Auskünfte müssen wie Zeugnisse
wahr sein. Zeugnis und Auskunft unterscheiden sich jedoch insoweit, als sich
eine Auskunft freier gestalten läßt als das Zeugnis. Die Auskunft darf grundsätzlich
auch ungünstige Bemerkungen über Leistung und Führung des Arbeitnehmers sowie
über den Grund seines Ausscheidens enthalten. Durch eine Auskunft darf aber
nicht der Eindruck erweckt werden, Leistung und Führung des Arbeitnehmers seien
anders zu bewerten, als dies im Zeugnis gesagt wird. Haben aber die Vertragsparteien
einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dann ist der Arbeitgeber bei Auskunftserteilung
an den Inhalt dieses Vergleichs gebunden.
- LAG Hamburg 16.8.1984 - 2 Sa 144/83
(3) Aufgrund der das Arbeitsverhältnis überdauernden
Treu- und Fürsorgepflicht muß der frühere Arbeitgeber in der Regel dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer auf Verlangen die Auskunft bekanntgeben, die er auf dessen Bewerbung
an anderer Stelle über ihn erteilt hat. Die Durchschrift der Auskunft kann Gegenstand
eines Urkundenbeweises sein.
- BGH 10.7.1959 - VI ZR 149/58
(4) Der Arbeitgeber ist aufgrund nachwirkender
Fürsorgepflicht gehalten, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Auskünfte
über den Arbeitnehmer Dritten gegenüber zu erteilen. - Auch ohne Zustimmung
und selbst gegen den Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich
berechtigt, wahrheitsgemäße Auskünfte über die Person und das während des Arbeitsverhältnisses
gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers zu erteilen.
- BAG 25.10.1958 - 1 AZR 434/55
(Kommentar: Die Frage der Auskunftsberechtigung ist in der juristischen Literatur
sehr umstritten. Es ist empfehlenswert, Auskünfte nur nach vorheriger Zustimmung
des Arbeitnecmers zu erteilen)
Alle Angaben ohne Gewähr
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