(1) Tarifliche Ausschlussfristen erfassen auch Ansprüche auf Erteilung und Berichtigung
eines Zeugnisses. Nichts anderes gilt für individualrechtlich vereinbarte Ausschlussfristen.
Die Ausschlussfrist beginnt im Falle des Anspruches auf Berichtigung eines Zeugnisses
mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer das Zeugnis erhalten hat, da der Arbeitnehmer
erst zu diesem Zeitpunkt überprüfen kann, ob der Arbeitgeber seinen Beurteilungsspielraum
bei der Formulierung des Zeugnisses richtig ausgeübt und damit ein den gesetzlichen
Erfordernissen entsprechendes Zeugnis ausgestallt hat.
- Sächsisches LAG 30.01.1996 - 5 Sa 996/95
(2) Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der
Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 Bundesangestelltentarifvertrag.
- BAG 23.2.1983, 5 AZR 515/80
(3) Tarifliche Ausschlußfristen können auch den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses
erfassen. Der Umstand, daß der Zeugnisanspruch gesetzlich geregelt ist, steht
dem nicht entgegen, da Tarifverträge auch Ausschlußfristen für gesetzliche Ansprüche
bestimmen können.
- LAG Hamm 24.8.1977 - 3 Sa 861/77
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