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Ausschlussfrist (3 Urteile)

(1) Tarifliche Ausschlussfristen erfassen auch Ansprüche auf Erteilung und Berichtigung eines Zeugnisses. Nichts anderes gilt für individualrechtlich vereinbarte Ausschlussfristen. Die Ausschlussfrist beginnt im Falle des Anspruches auf Berichtigung eines Zeugnisses mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer das Zeugnis erhalten hat, da der Arbeitnehmer erst zu diesem Zeitpunkt überprüfen kann, ob der Arbeitgeber seinen Beurteilungsspielraum bei der Formulierung des Zeugnisses richtig ausgeübt und damit ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Zeugnis ausgestallt hat.
- Sächsisches LAG 30.01.1996 - 5 Sa 996/95

(2) Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 Bundesangestelltentarifvertrag.
- BAG 23.2.1983, 5 AZR 515/80

(3) Tarifliche Ausschlußfristen können auch den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses erfassen. Der Umstand, daß der Zeugnisanspruch gesetzlich geregelt ist, steht dem nicht entgegen, da Tarifverträge auch Ausschlußfristen für gesetzliche Ansprüche bestimmen können.
- LAG Hamm 24.8.1977 - 3 Sa 861/77

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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