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Beendigungsgrund (6 Urteile)
(1) Es ist allgemein nicht üblich und auch grundsätzlich
nicht zulässig, im Zeugnis darauf hinzuweisen, wer gekündigt hat und welches
die Beendigungsgründe sind. Das vom Arbeitgeber geschuldete Wohlwollen macht
es erforderlich, die (unwirksame) Kündigung und das Kündigungsschutzverfahren
unerwähnt zu lassen. Andererseits hat jedoch der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch
auf die Erwähnung des Beendigungssachverhalts, wenn das Arbeitsverhältnis durch
seine eigene Kündigung sein Ende gefunden hat. Der Anspruch ist in diesem Falle
darin begründet, daß es sich um einen Umstand handelt, der dem Arbeitnehmer
bei einer neuen Bewerbung günstig sein kann.
- LAG Köln 29.11.1990 - 10 Sa 801/90
(2) Ist das Arbeitsverhältnis auf den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gemäß
§§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz durch Urteil aufgelöst worden, dann kann der
Arbeitnehmer beanspruchen, daß der Beendigungsgrund mit der Formulierung "auf
seinen Wunsch beendet" erwähnt wird.
- LAG Köln 29.11.1990 - 10 Sa 801/90
(3) Der Grundsatz der Wahrheit schließt es aus, in ein qualifiziertes Zeugnis
einen Beendigungsgrund für das Arbeitsverhältnis aufzunehmen, der ohne gerichtsförmige
Feststellung lediglich als Kompromißformel in einen Prozeßvergleich aufgenommen
worden ist.
- LAG Frankfurt/M. 18.2.1983 - 13 Sa 1102/82
(4) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach
fristloser Kündigung des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Vergleich die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so kann der Arbeitnehmer im Zeugnis die
Bestätigung verlangen, daß das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen
aufgelöst worden ist. Die einfache Angabe, daß das Arbeitsverhältnis am ...
endete, genügt nicht.
- LAG Baden-Württemberg 9.5.1968 - 4 Sa 22/23/68
(5) Nach dem Grundsatz der Wahrheit kann der Arbeitgeber berechtigt oder sogar
verpflichtet sein, eine von ihm ausgesprochene Kündigung im Zeugnis zum Ausdruck
zu bringen (z.B. bei Kündigung wegen Betriebsstillegung oder wegen Arbeitsmangels).
- BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58
(6) Als verkehrsüblich und für das Gesamtbild wichtig ist die Aufnahme der Tatsache
in das Zeugnis anzusehen, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis seinerseits
aufgelöst hat.
- LAG Bremen 16.9.1953 - Sa 129/53
Alle Angaben ohne Gewähr
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