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Beendigungsgrund (6 Urteile)

(1) Es ist allgemein nicht üblich und auch grundsätzlich nicht zulässig, im Zeugnis darauf hinzuweisen, wer gekündigt hat und welches die Beendigungsgründe sind. Das vom Arbeitgeber geschuldete Wohlwollen macht es erforderlich, die (unwirksame) Kündigung und das Kündigungsschutzverfahren unerwähnt zu lassen. Andererseits hat jedoch der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Erwähnung des Beendigungssachverhalts, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung sein Ende gefunden hat. Der Anspruch ist in diesem Falle darin begründet, daß es sich um einen Umstand handelt, der dem Arbeitnehmer bei einer neuen Bewerbung günstig sein kann.
- LAG Köln 29.11.1990 - 10 Sa 801/90

(2) Ist das Arbeitsverhältnis auf den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz durch Urteil aufgelöst worden, dann kann der Arbeitnehmer beanspruchen, daß der Beendigungsgrund mit der Formulierung "auf seinen Wunsch beendet" erwähnt wird.
- LAG Köln 29.11.1990 - 10 Sa 801/90

(3) Der Grundsatz der Wahrheit schließt es aus, in ein qualifiziertes Zeugnis einen Beendigungsgrund für das Arbeitsverhältnis aufzunehmen, der ohne gerichtsförmige Feststellung lediglich als Kompromißformel in einen Prozeßvergleich aufgenommen worden ist.
- LAG Frankfurt/M. 18.2.1983 - 13 Sa 1102/82

(4) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach fristloser Kündigung des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Vergleich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so kann der Arbeitnehmer im Zeugnis die Bestätigung verlangen, daß das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst worden ist. Die einfache Angabe, daß das Arbeitsverhältnis am ... endete, genügt nicht.
- LAG Baden-Württemberg 9.5.1968 - 4 Sa 22/23/68

(5) Nach dem Grundsatz der Wahrheit kann der Arbeitgeber berechtigt oder sogar verpflichtet sein, eine von ihm ausgesprochene Kündigung im Zeugnis zum Ausdruck zu bringen (z.B. bei Kündigung wegen Betriebsstillegung oder wegen Arbeitsmangels).
- BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58

(6) Als verkehrsüblich und für das Gesamtbild wichtig ist die Aufnahme der Tatsache in das Zeugnis anzusehen, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis seinerseits aufgelöst hat.
- LAG Bremen 16.9.1953 - Sa 129/53

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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