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Berichtigung (10 Urteile)
(10) Ein Arbeitnehmer muß sich bei seinem früheren Arbeitgeber spätestens
fünf bis zehn Monate nach Zeugnisausgabe melden, wenn er Korrekturen an
seinem Zeugnis verlangt. - LAG Mainz 14.3.2002, 1 Sa 1433/01
(9) Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung wird auch dann nicht durch eine allgemeingehaltene
Ausgleichsklausel ausgeschlossen, wenn das Zeugnis am Tage vor deren Unterzeichnung
dem Arbeitnehmer bereits erteilt worden ist und wesentliche formale wie inhaltliche
Mängel enthält.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995, 3 Sa 253/95
(8) Der Anspruch auf Erteilung bzw. Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses
unterliegt der Verwirkung. Die Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitnehmer den
vermeintlichen Anspruch 11 Monate lang trotz anwaltlicher Fristsetzung mit Klageandrohung
nicht mehr verfolgt (Zeitmoment), die begehrte Formulierung "zur vollsten Zufriedenheit"
schon sprachlich unmöglich ist und eine weitere positive Hervorhebung durch
das Dauermoment "stets" ursprünglich nicht verfolgt wurde (Umstandsmoment).
- LAG Düsseldorf 11.11.1994 - 17 Sa 1158/94
(7) Der Berichtigungsanspruch besteht darin, daß der Arbeitgeber erneut ein
Zeugnis erteilt, welches die geforderten Berichtigungen berücksichtigt, soweit
sie berechtigt waren. Der Arbeitnehmer braucht sich nicht auf eine bloße Korrektur
der ursprünglichen Urkunde einzulassen.
- LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91
(6) Ein Zeugnisberichtigungsanspruch ist früher verwirkt als ein Ersterfüllungsanspruch,
wobei ein Zeitraum von vier Wochen als angemessen erachtet wird.
- LAG Saarland 28.2.1990 - 1 Sa 209/89
(5) Der Arbeitgeber kann zur Ergänzung eines Zeugnisses
verurteilt werden, wenn nach Auffassung des Gerichtes für einen Dritten nicht
erkennbar ist, daß es sich um eine - nachträglich eingefügte - Ergänzung handelt.
Sind nach Auffassung des Gerichts Ergänzungen nur auf die Weise durchzuführen,
daß sie als solche erkennbar sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein "neues"
Zeugnis zu erstellen und dem Arbeitnehmer zu übersenden .
- LAG Bremen 23.6.1989 - 4 Sa 320/88
(4) Enthält ein Arbeitszeugnis unrichtige Tatsachenbehauptungen oder fehlerhafte
Beurteilungen oder aber Unterlassungen, kann der Arbeitnehmer auf Berichtigung
des Zeugnisses klagen.
- LAG Hamm 16.3.1989 - 12 (13) Sa 1149/88
(3) Auch der Berichtigungsanspruch unterliegt der Verwirkung. Der bloße Zeitablauf
von mehr als 2 Monaten bewirkt jedoch nicht allein, daß ein Anspruch verwirkt.
Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß zum Zeitpunkt der Zeugniserteilung
das Kündigungsschutzverfahren gerade erst beendet gewesen ist.
- LAG Hamm 16.3.1989 - 12 (13) Sa 1149/88
(2) Streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Inhalt und die sachliche
Richtigkeit eines erteilten Zeugnisses, so hat der Arbeitnehmer in diesem Rechtsstreit
einen konkreten Antrag zu stellen, der die Streitpunkte heraushebt und insoweit
Berichtigung und Ergänzung des vorhandenen Zeugnisses verlangt. Geht der Streit
soweit, daß praktisch der gesamte Inhalt des Zeugnisses beanstandet wird, so
hat der Arbeitnehmer das von ihm gewünschte Zeugnis voll in den Klageantrag
aufzunehmen.
- LAG Düsseldorf, Kammer Köln 21.8.1973 - 8 Sa 258/73
(1) Der Arbeitgeber hat eine Zeugnisberichtigung
oder -ergänzung durch Ausstellung eines neuen Zeugnisses vorzunehmen. Dieses
ist so abzufassen, als ob es sich um eine Erstausfertigung handeln würde. Ein
über den Inhalt eines Zeugnisses geführter Streit darf aus der neuen Fassung
nicht zu entnehmen sein. Eine Bezugnahme auf das Urteil, das dem Arbeitgeber
die Zeugnisberichtigung und -ergänzung aufträgt, ist nicht erlaubt.
- LAG Baden-Württemberg, Kammer Stuttgart 27.10.1966 - 4 Sa 53/66
Alle Angaben ohne Gewähr
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