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Betriebsrat (7 Urteile)
(1) Der Arbeitnehmer hat in der Regel einen Anspruch
darauf, daß eine Freistellung als Personalratsmitglied in einen Zwischenzeugnis
nicht gegen seinen Willen erwähnt wird.
- Hessisches LAG 19.11.1993 - 9 Sa 111/93
(2) Ein Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin (hier: BfA) verlangen, daß diese
Angaben über seine ehrenamtlichen Tätigkeiten aufgrund des Bundespersonalvertretungsgesetzes
(hier: Jugendvertretertätigkeit) aus einer dienstlichen Beurteilung (Zwischenzeugnis)
entfernt.
- LAG Hamm 6.3.1991 - 3 Sa 1279/90
(3) Gewerkschaftliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder dessen Mitarbeit im
Betriebsrat dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers in ein qualifiziertes
Zeugnis ausgenommen werden. Auch mittelbare Aussagen, welche ein derartiges
Engagement nahelegen, haben zu unterbleiben.
- ArbG Ludwigshafen 18.3.1987 - 2 Ca 281/87
(4) Die Funktion eines Arbeitnehmers als Betriebsratsmitglied darf im Zeugnis
nur ausnahmsweise erwähnt werden, und zwar nur dann, wenn der Arbeitnehmer es
wünscht oder wenn er seiner Arbeit durch die Dauer der Amtsausübung völlig entfremdet
ist.
- LAG Frankfurt 2.12.1983, 13 Sa 141/83
(5) Die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum Betriebsrat ist in aller Regel
nicht im Zeugnis zu erwähnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es der Arbeitnehmer
nicht wünscht. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer
vor seinem Ausscheiden lange Zeit ausschließlich für den Betriebsrat tätig war
und der Arbeitgeber infolgedessen überhaupt nicht mehr in der Lage ist, dessen
Leistung und Führung verantwortlich zu beurteilen.
- LAG Frankfurt/M. 10.3.1977 - 6 Sa 779/76 1
(6) Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers als freigestelltes Betriebsratsmitglied
darf im Arbeitszeugnis jedenfalls dann keinen Niederschlag finden, wenn durch
die Freistellung der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz nicht entfremdet wurde
(z.B. durch die Einführung neuer Arbeitsmethoden, Fertigungs- und Betriebsabläufe).
2. Eine Entfremdung vom Arbeitsplatz ist dann nicht gegeben, wenn der seit fast
vier Jahren freigestellte Betriebsratsvorsitzende bis zuletzt regelmäßig den
ihm vorgesetzten Meister während dessen Urlaub vertreten hat.
- ArbG Kassel 18.6.1976 - (4) 3 Ca 240/76
(7) Die Funktion eines Arbeitnehmers als Arbeitnehmervertreter (Betriebsratsmitglied)
gehört, da die Ausübung dieser Funktion mit der Art des Arbeitsverhältnisses
nichts zu tun hat, nicht ins Zeugnis.
- LAG Hamm 12.4.1976 - 9 Sa 29/76
Alle Angaben ohne Gewähr
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