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Beweislast (7 Urteile)
(1) Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der
insgesamt nur sechs Monate bei ihm beschäftigt gewesen ist, im Zeugnis lediglich
durchschnittliche Leistungen bescheinigen, so genügt er seiner Darlegungspflicht,
wenn er sich darauf beruft, daß er dem Arbeitnehmer gekündigt hat. Will der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis nur eine unterdurchschnittliche Leistung
bescheinigen, so muß er darlegen und beweisen, daß der Arbeitnehmer Fehler gemacht
hat und daß er ihn wegen dieser ermahnt oder abgemahnt hat. Will andererseits
der Arbeitnehmer eine Leistungsbewertung mit der Note "gut" haben, muß er darlegen
und ggf. nachweisen, welche seiner Leistungen diese Anerkennung verdienen.
- LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91
(2) Bei einem Zeugnisberichtigungsanspruch trifft die Darlegungs- und Beweislast
für die Richtigkeit des erteilten Zeugnisses den Arbeitgeber, wobei dieser einen
Beurteilungsspielraum hat, der vom Gericht auf seine Einhaltung zu prüfen ist.
- LAG Saarland 28.2.1990 - 1 Sa 209/89
(3) Im Streitfalle ist der Arbeitgeber für die Richtigkeit seiner Darlegungen
im Zeugnis beweispflichtig.
- LAG Hamm 16.3.1989 - 12 (13) Sa 1149/88
(4) Wird einem Arbeitnehmer mit "volle Zufriedenheit" eine einwandfreie, gute
Durchschnittsleistung attestiert und meint der Arbeitnehmer, daß seine Leistungen
damit unterbewertet seien, weil der überdurchschnittliche Leistungen erbracht
habe, so obliegt ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Ob eine Leistung
einem guten Durchschnitt entspricht, hängt weder von der Schwierigkeit der Aufgabenstellung
noch von ihrer Vielfalt ab. Die Arbeitnehmer muß konkrete Tatsachen vortragen,
die auch einem Außenstehenden erkennbar machen, daß der Arbeitnehmer mit seinen
Aktivitäten überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
- LAG Düsseldorf 12.3.1986 - 15 Sa 13/86
(5) Für die Richtigkeit einer nachteiligen Leistungsbeurteilung (im wesentlichen
nur die Wendung: "Er führte die ihm übertragenen Aufgaben mit Fleiß und Interesse
durch" = ergebnisloses Bemühen) ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
- BAG 24.3.1977 - 3 AZR 232/76
(6) Dafür, daß eine unrichtige Leistungsbeurteilung den davon betroffenen Arbeitnehmer
geschädigt hat, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Dabei
können ihm die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugutekommen,
wobei die Gerichte nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung
schätzen und würdigen können.
- BAG 24.3.1977 - 3 AZR 232/76
(7) Wenn der Arbeitnehmer ein anders gefaßtes Zeugnis verlangt, so macht er
einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses geltend. Der
Arbeitnehmer verneint, dass sein Anspruch auf Zeugniserteilung ordnungsgemäß
erfüllt sei. Der Arbeitgeber wendet demgegenüber ein, das erteilte Zeugnis sei
inhaltlich richtig, und er habe dem gemäß ordnungsgemäß erfüllt. Für die ordnungsgemäße
Erfüllung ist aber der Schuldner (=Arbeitgeber) beweispflichtig.
- BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58
Alle Angaben ohne Gewähr
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