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Briefbogen (5 Urteile)
(1) Das Zeugnis muss auf einem Briefbogen geschrieben sein, wenn der Arbeitgeber
einen solchen besitzt. Gebraucht der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen
sog. Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, so ist dieser auch für das qualifizierte
Zeugnis zu verwenden.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
(2) 1. Ein Oberarzt in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses hat Anspruch
auf ein Arbeitszeugnis, das unter dem Briefkopf der chirurgischen Abteilung
abgefaßt und von den Chefärzten und dem Geschäftsführer des Krankenhauses unterzeichnet
ist. 2. Ein Zeugnis, das auf dem allgemeinen
Briefbogen des Krankenhauses steht und nur vom Geschäftsführer unterschrieben
ist, genügt dem Zeugnisanspruch nicht.
- LAG Hamm 21.12.1993 - 4 Sa 880/93
(3) Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in welchem das
Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in ungefaltetem Zustand auszustellen.
- LAG Hamburg 7.9.1993 - 7 Ta 7/93
(4) Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise
Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier,
so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf Firmenpapier geschrieben
ist. Das Arbeitszeugnis muß mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet
sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sein muß.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92
(5) Hat ein leitender Mitarbeiter, der dem Vorstand direkt unterstellt ist,
Anspruch darauf, daß der Vorstandsvorsitzende das Zeugnis persönlich unterzeichnet,
so folgt daraus zugleich, daß das Zeugnis auch auf einem Bogen ausgestellt wird,
der üblicherweise vom Vorstandsvorsitzenden für wichtige Urkunden dieser Art
verwendet wird. Das ist in diesem Falle nicht ein normaler Geschäftsbogen, der
für die übliche tägliche Geschäftskorrespondenz benutzt wird, sondern ein Vorstandsbogen.
- ArbG Köln 5.1.1968 - 2 Ca 391/64
Alle Angaben ohne Gewähr
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