HOME UNTERNEHMEN KONTAKT
LINKS HIGHLIGHTS EXPERTENRAT Donnerstag, 28.8.2008
   
  Zeugnis-Analyse  
  Zeugnis-Erstellung (Ghostwriting)  
  Zeugnis-Überarbeitung  
  Zeugnis-Übersetzung  
   
  Musterzeugnisse  
  Zeugnis-Checkliste  
   
  Zeugnis-Formulierungen  
  Urteile  
   
 

Briefbogen (5 Urteile)

(1) Das Zeugnis muss auf einem Briefbogen geschrieben sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt. Gebraucht der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen sog. Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, so ist dieser auch für das qualifizierte Zeugnis zu verwenden.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96

(2) 1. Ein Oberarzt in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das unter dem Briefkopf der chirurgischen Abteilung abgefaßt und von den Chefärzten und dem Geschäftsführer des Krankenhauses unterzeichnet ist. 2. Ein Zeugnis, das auf dem allgemeinen
Briefbogen des Krankenhauses steht und nur vom Geschäftsführer unterschrieben ist, genügt dem Zeugnisanspruch nicht.
- LAG Hamm 21.12.1993 - 4 Sa 880/93

(3) Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in welchem das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in ungefaltetem Zustand auszustellen.
- LAG Hamburg 7.9.1993 - 7 Ta 7/93

(4) Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist. Das Arbeitszeugnis muß mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sein muß.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92

(5) Hat ein leitender Mitarbeiter, der dem Vorstand direkt unterstellt ist, Anspruch darauf, daß der Vorstandsvorsitzende das Zeugnis persönlich unterzeichnet, so folgt daraus zugleich, daß das Zeugnis auch auf einem Bogen ausgestellt wird, der üblicherweise vom Vorstandsvorsitzenden für wichtige Urkunden dieser Art verwendet wird. Das ist in diesem Falle nicht ein normaler Geschäftsbogen, der für die übliche tägliche Geschäftskorrespondenz benutzt wird, sondern ein Vorstandsbogen.
- ArbG Köln 5.1.1968 - 2 Ca 391/64

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

Zeugnis-Hotline
Rund um das Thema Arbeitszeugnis: 01805/ 767 427 (14 ct/min)

 
   
 

Zeugnis-Forum
Ergänzend zur Zeugnis- Hotline stehen Ihnen Experten auch online für Ihre Fragen zur Verfügung. _mehr_

 
   
 

Zeugnisrecht
Dr. Christoph M. Müller gibt Auskunft zu allen Fragen rund ums Zeugnisrecht _mehr_

 
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
IMPRESSUM RECHTLICHE HINWEISE
  © 2005 PMS GmbH