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Ehrlichkeit (6 Urteile)
(1) In einem Kündigungsschutzprozess kann sich der
Arbeitgeber, der den Tatbeweis nicht führen kann, auf einen Verdacht aus objektiven
Gründen auch dann berufen, wenn er der Kassiererin in einem nach Ausspruch der
Kündigung ausgestellten Zeugnis Ehrlichkeit bescheinigt hat.
- LAG Köln 30.7.1999 - 11 Sa 425/99
(2) Von gewissen
Arbeitnehmern (z.B. Handlungsgehilfen, Kassierern, Laden- und Fahrverkäufern,
Auslieferungsfahrern, Filialleitern, Außendienstmitarbeitern [wegen Spesenabrechnung],
Hotelpersonal, Hausgehilfinnen) kann regelmäßig die besondere Erwähnung der
Ehrlichkeit gefordert werden, und zwar dann, wenn branchenüblich davon ausgegangen
wird, dass beim Fehlen des Wortes Zweifel an der Ehrlichkeit des Arbeitnehmers
bestehen und wenn keine Tatsachen vorliegen, die gegen ein ehrliches Verhalten
sprechen.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
(3) 1. Ein kaufmännischer Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, daß in einem Zeugnis
seine Ehrlichkeit ausdrücklich erwähnt wird. 2. Das gilt auch dann, wenn er
wegen des Vorwurfs der Unehrlichkeit aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden
ist, dieser sich aber in einem Vergleich verpflichtet hat, keine ungünstigen
Äußerungen über den Arbeitnehmer zu tun.
- ArbG Celle 22.3.1974 - 2 Ca 167/74
(4) Zeugnisse haben für Arbeitnehmer auch die Bedeutung, daß sie für ihn Maßstab
dafür sind, wie der Arbeitgeber seine Leistungen und seine Führung beurteilt.
Daraus folgt, dass der Arbeitgeber sich mangels entgegenstehender Vorbehalte
an der Beurteilung, die er dem Arbeitnehmer hat zukommen lassen, auch diesem
gegenüber festhalten lassen muß. Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
im Zeugnis "Während seiner Tätigkeit bei uns haben wir Herrn X als einen fleißigen,
ehrlichen und gewissenhaften Mitarbeiter kennengelernt", so kann er ihn nicht
nach dem Ausscheiden für einen schon früher festgestellten (strittigen) Inventurfehlbetrag
aus Mankohaftung in Anspruch nehmen.
- BAG 8.2.1972 - 1 AZR 189/71
(5) Bei einem ehrlichen Kassierer darf der Hinweis auf seine Zuverlässigkeit
nicht fehlen.
- BAG 29.7.1971 - 2 AZR 250/70
(6) Die Rücksichtnahme auf das weitere Fortkommen
des Arbeitnehmers findet dort ihre Grenze, wo sich das Interesse des künftigen
Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit des Zeugnisses ohne weiteres aufdrängt und
das Verschweigen bestimmter bedeutsamer Vorkommnisse die für die Beurteilung
des Arbeitnehmers wesentliche Gesamtbewertung in erheblichem Maße als unrichtig
erscheinen läßt. - In der Nichterwähnung der Ehrlichkeit bei einer sonst positiven
Beurteilung liegt noch kein Hinweis auf eine Unehrlichkeit. Ein Arbeitgeber,
der im Zeugnisse umfangreiche Unterschlagungen des Arbeitnehmers nicht erwähnt,
kann sich gegenüber den Schadensersatzansprüchen des geschädigten neuen Arbeitgebers
keinesfalls darauf berufen, dieser habe wegen der Nichterwähnung der Ehrlichkeit
Bedenken gegen die Vollständigkeit des Zeugnisses bekommen müssen.
- BGH 22.9.1970 - VI ZR 193/69
Alle Angaben ohne Gewähr
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