Das Zeugnis muss sich in der sog. Eingangsformel über die Person des Arbeitnehmers
mit Name einschließlich Vorname, Geburtstag und Ort, Beruf verhalten. Die Dauer
der Beschäftigung ist verkehrsüblicher Form mit Ein- und Austrittsdaten und
nicht nach Zeiträumen ("für achtzehn Monate") anzugeben. Für diese Angaben ist
der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht die im Einzelfall kürzere
Dauer der tatsächlichen Beschäftigung maßgeblich.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
Alle Angaben ohne Gewähr
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