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Formulierungen (9 Urteile)

(9) Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen im abschließenden Zeugnis für die geleistete Arbeit dankt und ihr "Ausscheiden aus dem Dienst bedauert"
Eine Angestellte war freiwillig aus einer Unternehmensberatung ausgeschieden. Sie hatte ein Zeugnis bekommen ohne die übliche Schlussformel: "Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau X. alles Gute und weiterhin viel Erfolg." Deshalb hatte sie Klage erhoben und die Ergänzung dieser Formel verlangt.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten: Zwar würden Schlussformeln in Zeugnissen häufig verwendet, ein Anspruch darauf bestehe jedoch nicht. Das Zeugnis müsse Führung und Leistung des Arbeitnehmers bewerten und «aus sich heraus verständlich sein». Eine Schlussformel sei dafür nicht erforderlich. BAG 20.02.2001, AZR 44/00

(8) Wenn auch die von der Arbeitgeberin gewählte Formulierung "wir haben Frau X. als eine freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin kennengelernt" sich nicht abwertend anhört, wird der Arbeitnehmerin damit jedoch gerade nicht bescheinigt, dass sei eine tatsächlich "freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin" gewesen ist, denn der Gebrauch des Wortes "kennengelernt" drückt stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft aus, wie von Seiten der Germanisten in einer ganzen Reihe von Schriften mit Untersuchungen zur Zeugnissprache eindrucksvoll belegt worden ist.
- LAG Hamm 27.4.2000 - 4 Sa 1018/99

(7) Es ist das Verdienst der Sprachwissenschaft, eine Reihe "beschönigender" Zeugnisformulierungen nebst Übersetzungen veröffentlicht und ausgewertet zu haben. So bedeutet die schön klingende Formulierung "Wir lernten ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen" im Klartext "Viele Mitarbeiter sahen ihn lieber von hinten als von vorn" oder "Viele sahen ihn lieber gehen als kommen."
- LAG Hamm 28.3.2000 - 4 Sa 648/99

(6) Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte."
- LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97

(5) Der Arbeitgeber ist bei der Ausstellung des Zeugnisses grundsätzlich in seiner Ausdrucksweise frei, muss sich aber der in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen und auch die gebräuchliche Gliederung eines qualifizierten Zeugnisses beachten, denn diese hat sich inzwischen weitgehend standardisiert.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96

(4) Aus der Formulierung, der "Arbeitnehmer sei stets bestrebt gewesen, seinen Aufgaben gerecht zu werden", geht hervor, daß der Arbeitnehmer sich zwar bemüht hat, die Arbeitsanforderungen zu erfüllen, er nach Auffassung des Arbeitgebers aber letztlich in seinen Bemühungen nicht erfolgreich gewesen ist. Die Formulierung besagt, der Arbeitnehmer habe im Ergebnis nicht geleistet oder nur schlechte Leistungen erbracht.
- LAG Hamm 16.3.1989 - 12 (13) Sa 1149/88

(3) Es ist Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis zu formulieren. Dieses Recht verliert er an das Gericht, wenn er seiner Verpflichtung nicht oder nicht gehörig nachkommt.
- LAG München 14.9.1976 - 6 Sa 584/76

(2) Es obliegt dem Arbeitgeber, das Zeugnis zu formulieren. Soweit er die Grundsätze der Wahrheit und des verständigen Wohlwollens beachtet, ist der Arbeitgeber sowohl in der Wortwahl als auch Satzstellung frei. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber bei der Erteilung des endgültigen Zeugnisses exakt die Formulierungen aus einem früher abgegebenen Zwischenzeugnis übernimmt.
- LAG Düsseldorf 2.7.1976 - 9 Sa 727/76

(1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, daß dieser ihm Bescheinigungen mit einem bestimmten Inhalt erteilt. Eine Klage, mit der der Arbeitgeber zu anderen Eintragungen in Bescheinigungen und Arbeitspapieren verurteilt werden soll, als er sie selbst für zutreffend hält, ist daher unzulässig.
- LAG Hamm 20.2.1976 - 3 Sa 1443/75

 

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