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Formulierungen (9 Urteile)
(9) Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen im
abschließenden Zeugnis für die geleistete Arbeit dankt und ihr "Ausscheiden
aus dem Dienst bedauert"
Eine Angestellte war freiwillig aus einer Unternehmensberatung ausgeschieden.
Sie hatte ein Zeugnis bekommen ohne die übliche Schlussformel: "Wir
bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit.
Für die Zukunft wünschen wir Frau X. alles Gute und weiterhin viel
Erfolg." Deshalb hatte sie Klage erhoben und die Ergänzung dieser
Formel verlangt.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten: Zwar würden Schlussformeln
in Zeugnissen häufig verwendet, ein Anspruch darauf bestehe jedoch nicht.
Das Zeugnis müsse Führung und Leistung des Arbeitnehmers bewerten
und «aus sich heraus verständlich sein». Eine Schlussformel
sei dafür nicht erforderlich. BAG 20.02.2001, AZR 44/00
(8) Wenn auch die von der Arbeitgeberin gewählte Formulierung "wir haben Frau
X. als eine freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin kennengelernt" sich nicht
abwertend anhört, wird der Arbeitnehmerin damit jedoch gerade nicht bescheinigt,
dass sei eine tatsächlich "freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin" gewesen
ist, denn der Gebrauch des Wortes "kennengelernt" drückt stets das Nichtvorhandensein
der im Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft aus, wie von Seiten der
Germanisten in einer ganzen Reihe von Schriften mit Untersuchungen zur Zeugnissprache
eindrucksvoll belegt worden ist.
- LAG Hamm 27.4.2000 - 4 Sa 1018/99
(7) Es ist das Verdienst der Sprachwissenschaft, eine Reihe "beschönigender"
Zeugnisformulierungen nebst Übersetzungen veröffentlicht und ausgewertet zu
haben. So bedeutet die schön klingende Formulierung "Wir lernten ihn als umgänglichen
Mitarbeiter kennen" im Klartext "Viele Mitarbeiter sahen ihn lieber von hinten
als von vorn" oder "Viele sahen ihn lieber gehen als kommen."
- LAG Hamm 28.3.2000 - 4 Sa 648/99
(6) Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen
hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der
Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen
des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit
Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste
Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses
für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner
Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte."
- LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97
(5) Der Arbeitgeber ist bei der Ausstellung des Zeugnisses grundsätzlich in
seiner Ausdrucksweise frei, muss sich aber der in der Praxis allgemein angewandten
Zeugnissprache bedienen und auch die gebräuchliche Gliederung eines qualifizierten
Zeugnisses beachten, denn diese hat sich inzwischen weitgehend standardisiert.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
(4) Aus der Formulierung, der "Arbeitnehmer sei stets bestrebt gewesen, seinen
Aufgaben gerecht zu werden", geht hervor, daß der Arbeitnehmer sich zwar bemüht
hat, die Arbeitsanforderungen zu erfüllen, er nach Auffassung des Arbeitgebers
aber letztlich in seinen Bemühungen nicht erfolgreich gewesen ist. Die Formulierung
besagt, der Arbeitnehmer habe im Ergebnis nicht geleistet oder nur schlechte
Leistungen erbracht.
- LAG Hamm 16.3.1989 - 12 (13) Sa 1149/88
(3) Es ist Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis zu formulieren. Dieses Recht
verliert er an das Gericht, wenn er seiner Verpflichtung nicht oder nicht gehörig
nachkommt.
- LAG München 14.9.1976 - 6 Sa 584/76
(2) Es obliegt dem Arbeitgeber, das Zeugnis zu formulieren.
Soweit er die Grundsätze der Wahrheit und des verständigen Wohlwollens beachtet,
ist der Arbeitgeber sowohl in der Wortwahl als auch Satzstellung frei. Der Arbeitnehmer
hat keinen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber bei der Erteilung des endgültigen
Zeugnisses exakt die Formulierungen aus einem früher abgegebenen Zwischenzeugnis
übernimmt.
- LAG Düsseldorf 2.7.1976 - 9 Sa 727/76
(1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, daß dieser ihm
Bescheinigungen mit einem bestimmten Inhalt erteilt. Eine Klage, mit der der
Arbeitgeber zu anderen Eintragungen in Bescheinigungen und Arbeitspapieren verurteilt
werden soll, als er sie selbst für zutreffend hält, ist daher unzulässig.
- LAG Hamm 20.2.1976 - 3 Sa 1443/75
Alle Angaben ohne Gewähr
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