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Geheimcode (2 Urteile)

(1) Enthält das Zeugnis widersprüchliche, verschlüsselte bzw. doppelbödige Formulierungen (hier: "Sie war sehr tüchtig und in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten" = Rechthaberin, Querulantin), so sind diese ersatzlos zu streichen."
- LAG Hamm 17.12.1998 - 4 Sa 630/98

(2) Am Ende des Satzes "Führung und Leistung von Frau L. waren ausreichend!" ist das Ausrufezeichen durch einen Punkt zu ersetzen. Gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung ist es untersagt, das Zeugnis mit Merkmalen zu versehen, die den Zweck haben, den Arbeiter (generell: den Arbeitnehmer) in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Der Satz erhält durch das Ausrufezeichen, das nach den Interpunktionsregeln hier nicht erforderlich wird, einen anderen Sinn.
- ArbG Bochum 21.8.1969 - 2 Ca 618/69

Anmerkung: Seit 01.01.2003 ist das Geheimmerkmalverbot nicht mehr durch § 113 Absatz 3 der Gewerbeordnung geregelt, sondern durch § 109 Absatz 2 der Gewerbeordnung. Danach darf ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die verbotenen Geheimcodes sind allerdings nicht zu verwechseln mit den zumeist erlaubten "_Verschlüsselungstechniken_"

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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