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Holschuld (4 Urteile)
(1) 1. Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer
seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, bei dem Arbeitgeber
abholen. 2. Nach § 242 BGB kann der Arbeitgeber im Einzelfall gehalten sein,
dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis nachzuschicken.
- BAG 8.3.1995 - 5 AZR 848/93
(2) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitspapiere grundsätzlich im Betrieb des Arbeitgebers
abzuholen, da die Aushändigungspflicht des Arbeitgebers keine Bringschuld darstellt;
nur ausnahmsweise, wenn die Aushändigung noch nicht zur Zeit des Abgangs erfolgen
konnte oder ihre Abholung dem Arbeitnehmer unverhältnismäßige Schwierigkeiten
bereiten würde, ist der Arbeitgeber auf Grund der Fürsorgepflicht zu ihrer Übersendung
verpflichtet.
- LAG Frankfurt/M. 1.3.1984 - 10 Sa 858/83
(3) Im Grundsatz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
seine Arbeitspapiere beim Arbeitgeber abzuholen. Erst wenn ihm dies durch Verschulden
des Arbeitgebers nicht gelungen ist, hat der Arbeitgeber die Papiere auf seine
Kosten und seine Gefahr dem Arbeitnehmer zu übersenden.
- ArbG Celle 13.7.1972, 1 Ca 302/72
(4) Die Holschuld des Arbeitnehmers nach § 269 BGB kann sich in eine Schickschuld
verwandeln. So, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende desArbeitsverhältnisses
unzumutbare Aufwendungen (Reisekosten) machen müßte und um Übersendung der Arbeitspapiere
(u.a. Zeugnis) gebeten hat.
- ArbG Wetzlar 21.7.1971 - Ga 3/71
Alle Angaben ohne Gewähr
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