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Holschuld (4 Urteile)

(1) 1. Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, bei dem Arbeitgeber abholen. 2. Nach § 242 BGB kann der Arbeitgeber im Einzelfall gehalten sein, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis nachzuschicken.
- BAG 8.3.1995 - 5 AZR 848/93

(2) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitspapiere grundsätzlich im Betrieb des Arbeitgebers abzuholen, da die Aushändigungspflicht des Arbeitgebers keine Bringschuld darstellt; nur ausnahmsweise, wenn die Aushändigung noch nicht zur Zeit des Abgangs erfolgen konnte oder ihre Abholung dem Arbeitnehmer unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde, ist der Arbeitgeber auf Grund der Fürsorgepflicht zu ihrer Übersendung verpflichtet.
- LAG Frankfurt/M. 1.3.1984 - 10 Sa 858/83

(3) Im Grundsatz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitspapiere beim Arbeitgeber abzuholen. Erst wenn ihm dies durch Verschulden des Arbeitgebers nicht gelungen ist, hat der Arbeitgeber die Papiere auf seine Kosten und seine Gefahr dem Arbeitnehmer zu übersenden.
- ArbG Celle 13.7.1972, 1 Ca 302/72

(4) Die Holschuld des Arbeitnehmers nach § 269 BGB kann sich in eine Schickschuld verwandeln. So, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende desArbeitsverhältnisses unzumutbare Aufwendungen (Reisekosten) machen müßte und um Übersendung der Arbeitspapiere (u.a. Zeugnis) gebeten hat.
- ArbG Wetzlar 21.7.1971 - Ga 3/71

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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