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Krankheit (3 Urteile)

(1) Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht ins Zeugnis, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Lösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Der Lösungstatbestand (z.B. Krankheit) ist ohne Verlangen des Arbeitnehmers nur dann anzugeben, wenn er für den Arbeitnehmer charakteristisch ist. - Krankheitsbedingte Fehlzeiten werden nur dann unter Dauer des Arbeitsverhältnisses (ohne Hinweis auf die Art der Krankheit) erwähnt, wenn sie außer Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung stehen, wenn sie also etwa die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen.
- Sächsisches LAG 30.1.1996 - 5 Sa 996/95

(2) Aussagen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gehören im allgemeinen nicht in das Zeugnis. Für den Arbeitnehmer nachteilige Angaben über seinen Gesundheitszustand gehören aber ins Zeugnis, wenn dieser Zustand den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers grundsätzlich beeinflußt und anzunehmen ist, daß der künftige Arbeitgeber an diesen Angaben ein berechtigtes und verständiges Interesse hat. In diesem Sinne wurde eine Klage auf Entfernung der Aussage "Herr X hat trotz seiner sich von Zeit zu Zeit zeigenden gesundheitlichen Schwierigkeiten die ihm übertragenen Arbeiten ..." abgewiesen.
- ArbG Hagen 17.4.1969 - 2 Ca 1160/68

(3) Krankheitsbedingte Fehlzeiten darf der Arbeitgeber nicht in das dem Arbeitnehmer zu erteilende Zeugnis aufnehmen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine eineinhalbjährige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung vorgelegen hat.
- ArbG Frankfurt/M. 19.3.1991 - 8 Ca 509/90

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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