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Krankheit (3 Urteile)
(1) Umstände,
die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch
sind, gehören nicht ins Zeugnis, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Lösung
des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Der Lösungstatbestand (z.B. Krankheit)
ist ohne Verlangen des Arbeitnehmers nur dann anzugeben, wenn er für den Arbeitnehmer
charakteristisch ist. - Krankheitsbedingte Fehlzeiten werden nur dann unter
Dauer des Arbeitsverhältnisses (ohne Hinweis auf die Art der Krankheit) erwähnt,
wenn sie außer Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung stehen, wenn sie
also etwa die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen.
- Sächsisches LAG 30.1.1996 - 5 Sa 996/95
(2) Aussagen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gehören im allgemeinen
nicht in das Zeugnis. Für den Arbeitnehmer nachteilige Angaben über seinen Gesundheitszustand
gehören aber ins Zeugnis, wenn dieser Zustand den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers
grundsätzlich beeinflußt und anzunehmen ist, daß der künftige Arbeitgeber an
diesen Angaben ein berechtigtes und verständiges Interesse hat. In diesem Sinne
wurde eine Klage auf Entfernung der Aussage "Herr X hat trotz seiner sich von
Zeit zu Zeit zeigenden gesundheitlichen Schwierigkeiten die ihm übertragenen
Arbeiten ..." abgewiesen.
- ArbG Hagen 17.4.1969 - 2 Ca 1160/68
(3) Krankheitsbedingte Fehlzeiten darf der Arbeitgeber nicht in das dem Arbeitnehmer
zu erteilende Zeugnis aufnehmen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn vor
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine eineinhalbjährige krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung vorgelegen hat.
- ArbG Frankfurt/M. 19.3.1991 - 8 Ca 509/90
Alle Angaben ohne Gewähr
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