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Kündigung (10 Urteile)

(1) Das vom Arbeitgeber geschuldete Wohlwollen und die Rechtskraftbindung an die festgestellte Sozialwidrigkeit der Kündigung machen es erforderlich, die (unwirksame) Kündigung und das Kündigungsschutzverfahren im Zeugnis unerwähnt zu lassen.
- LAG Köln 29.11.1990 - 10 Sa 801/90

(2) Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Erwähnung des Beendigungssachverhalts, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung sein Ende gefunden hat. Der Anspruch ist in diesem Falle darin begründet, daß es sich um einen Umstand handelt, der dem Arbeitnehmer bei einer neuen Bewerbung günstig sein kann.
- LAG Köln 29.11.1990 - 10 Sa 801/90

(3) Auch wenn dem Arbeitnehmer zu Recht außerordentlich vom Arbeitgeber gekündigt wurde, so genügt es dennoch, diese Tatsache durch alleinige Angabe des "krummen" Beendigungszeitpunktes zum Ausdruck zu bringen. Demnach sind in dem Satz "Das Anstellungsverhältnis endete am 10.6.1985 durch fristlose arbeitgeberseitige Kündigung" die letzten vier Worte zu streichen.
- LAG Düsseldorf 22.1.1988 - 2 Sa 1654/87

(4) Nach der Ausstellung eines ausnahmslos positiven Zeugnisses kann eine fristlose Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen und unwirksam sein.
- LAG Bremen 22.11.1983 - 4 Sa 167/82

(5) Ein wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchgeführtes arbeitsgerichtliches Verfahren darf im Zeugnis nicht erwähnt werden.
- LAG München 14.9.1976 - 6 Sa 584/76

(6) In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt nicht zugleich eine in rechtserheblicher Form erfolgte Beanstandung des Zeugnisses.
- BAG 17.10.1972 - 1 AZR 86/72

(7) Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen groben Vertrauensmißbrauchs rechtfertigt dann nicht die Aufnahme des Kündigungsgrundes im Zeugnis, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers mit Rücksicht auf sein späteres Fortkommen nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.
- ArbG Bremen 4.7.1968 - 4 Ca 4390/67

(8) Die Geltendmachung des Anspruches auf Zeugniserteilung bedeutet kein Einverständnis mit einer (außerordentlichen) Kündigung und keinen Verzicht auf Ruhegeldansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wünscht, daß im Zeugnis von einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch gesprochen werden soll.
- BAG 15.7.1960 - 1 AZR 191/59

(9) Es ist verkehrsüblich, die berechtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer in einem Zeugnis dahingehend festzustellen, daß der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausscheidet.
- LAG Baden-Württemberg IV. Kammer Stuttgart, 29.11.1958 - IV Sa 59/58

(10) Als verkehrsüblich und für das Gesamtbild wichtig ist die Aufnahme der Tatsache in das Zeugnis anzusehen, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis seinerseits aufgelöst hat.
- LAG Bremen 16.9.1953 - Sa 129/53

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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