Das
Zeugnis darf infolge des gewählten Ausdruckes oder der gewählten Satzstellung
nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen; solche Irrtümer
und Mehrdeutigkeiten können z.B. dann entstehen, wenn üblicherweise nach der
Verkehrssitte aufgenommene Sätze ausgelassen werden.
- BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58
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