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Leistungsbeurteilung (11 Urteile)
(1) Unter Führungsleistung als Grundelement des qualifizierten Zeugnisses wird
die Qualität der Mitarbeiterführung eines Vorgesetzten verstanden. Je nach Führungsebene
ist eine Reihe von Merkmalen wichtig. Sehr wichtig bei der Beurteilung des Führungsergebnisses
ist, dass sowohl zur Auswirkung der Führung auf die Motivation der Mitarbeitern
(Betriebsklima) als auch zur Auswirkung auf die Mitarbeiterleistung (Arbeitsergebnis)
Stellung genommen wird. Die Senkung der Fluktuationsrate oder Abwesenheitsquote
lässt auf ein gutes Betriebsklima schließen. Stets zu beurteilen ist die Durchsetzungskraft
der Führungskraft, denn fehlendes Durchsetzungsvermögen ist ein Zeichen
von Führungsschwäche.
- LAG Hamm 27.4.2000 - 4 Sa 1018/99
(2) Der Zeugnisanspruch hat eine wahrheitsgemäße, wohlwollende Beurteilung zum
Gegenstand. Anspruch auf ein "gutes" Zeugnis besteht nicht ohne weiteres, sondern
nur dann, wenn entsprechende Leistungen des Arbeitnehmers vorliegen. Die Infragestellung
der Abfindung und des "guten" Zeugnisses betrifft daher zusätzlich zu vereinbarende
Vertragskomponenten, und kann nicht als Drohung mit einem "Übel" aufgefasst
werden, die eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages nach § 123 Abs. 1 BGB rechtfertigen
könnte.
- LAG Brandenburg 16.10.1997 - 3 Sa 196/97
(3) Leistungen mit "sehr gut" zu bezeichnen, ist dann angebracht, wenn der Arbeitnehmer
seine Arbeit ohne jede Beanstandung erbracht hat und darüber hinaus ihn besonders
auszeichnende Umstände, z.B. schnellere Erledigung der Arbeit als üblich, Entwicklung
neuer Ideen, vorliegen.
- LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91
(4) Bei einem qualifizierten Zeugnis erstreckt sich
die Vollständigkeitspflicht auf personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf
das Leistungspotential des Arbeitnehmers zulassen, nicht aber auf deren firmenbezogenen
Auswirkungen wie etwa hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs.
- LAG Saarland 28.2.1990 - 1 Sa 209/89
(5) Wird einem Arbeitnehmer mit "volle Zufriedenheit" eine einwandfreie, gute
Durchschnittsleistung attestiert und meint der Arbeitnehmer, dass seine Leistungen
damit unterbewertet seien, weil der überdurchschnittliche Leistungen erbracht
habe, so obliegt ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Ob eine Leistung
einem guten Durchschnitt entspricht, hängt weder von der Schwierigkeit der Aufgabenstellung
noch von ihrer Vielfalt ab. Die Arbeitnehmer muss konkrete Tatsachen vortragen,
die auch einem Außenstehenden erkennbar machen, dass der Arbeitnehmer mit seinen
Aktivitäten überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
- LAG Düsseldorf 12.3.1986 - 15 Sa 13/86
(6) Eine Arbeitsleistung, die vom Arbeitgeber nicht beanstandet worden ist,
muß deshalb in einem qualifizierten Zeugnis noch nicht als sehr gute Leistung
bewertet werden.
- LAG Düsseldorf 26.2.1985 - 8 Sa 1873/84
(7) War ein Physiker sechs Jahre lang in der Forschungsabteilung eines großen
Unternehmens tätig und enthält bei seinem Ausscheiden das ihm erteilte Zeugnis
neben einer sehr ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung über seine Leistung im
wesentlichen nur die Wendung "Er führte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem
Fleiß und Interesse durch", dann ist das die Erklärung, der Arbeitnehmer habe
sich bemüht, im Ergebnis aber nichts geleistet.
- BAG 24.3.1977 - 3 AZR 232/76
(8) Einmalige Fehlleistungen einer Auszubildenden dürfen im Abschlußzeugnis
nicht erwähnt werden. Daher war der Satz "Leider hat Fräulein A ihren Arbeitsbereich
nach Abschluß der Lehrzeit nicht ordnungsgemäß übergeben" zu streichen. Allerdings
kann eine Auszubildende, die Fehlleistungen begangen hat, nicht die Erwähnung
verlangen, daß die Leistung überdurchschnittlich gewesen sei.
- ArbG Oldeslohe 29.10.1974 - 1 Ca 486/74
(9) Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Erwähnung in einem Zeugnis, daß
durch seine Leistung eine von ihm geleitete Nebenstelle wirtschaftliche Erfolge
aufzuweisen hatte.
- ArbG Verden 30.5.1973 - Ca 99/73
(10) Dass es im Aufbaustadium (einer Abteilung) zu Mängeln kommen kann, bedarf
keiner näheren Darlegung. Sie sind, sofern es sich um geringfügige und aus der
Aufbausituation erklärliche Fehler handelt, regelmäßig zu einem Vorwurf und
zu einer Erwähnung im Zeugnis nicht geeignet. Der Arbeitnehmer hat demnach Anspruch
darauf, dass im Zeugnis ein Erfüllen der Anforderungen und nicht ein bloßes
Bemühen zum Ausdruck kommt.
- LAG Hamm 3.1.1969 - 8 (2) Sa 592/88.
(11) Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein individuelles Zeugnis, das seine
Leistungen und Führung so feststellt und würdigt, daß der Leser des Zeugnisses
ein anschauliches und zutreffendes Bild von seinen Fähigkeiten, Arbeits-(Geschäfts-)erfolgen
und seiner Persönlichkeit erhält, wie es der Wahrheit entspricht.
- LAG Baden-Württemberg 6.2.1968 - 4 Ta 14/68
Alle Angaben ohne Gewähr
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