Bestand einer Prokura nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses,
so hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf den Hinweis der Prokura unter exakter
Zeitangabe, also unter Angabe von Beginn und Ende der Prokura. Der Arbeitnehmer
hat keinen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Erwähnung der Prokura, wenn
während 38 Monaten die Prokura 8 Monate nicht bestand.
- LAG Baden-Württemberg 19.6.1992 - 15 Sa 19/92
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