In der Zeugnispassage "Wir haben Frau S in dieser Zeit als ehrliche, zuverlässige
und pünktliche Mitarbeiterin kennengelernt. Frau S bewies im Umgang mit Kunden
Verhandlungsgeschick und gute Umgangsformen. Die ihr übertragenen Arbeiten führte
Frau S zu unserer vollen Zufriedenheit aus" bedeutet "pünktlich" nicht Überpünktlichkeit
im Sinne einer negativen Aussage. Der Arbeitnehmer hat demgemäß keinen Anspruch
darauf, daß das Wort "pünktlich" aus dem Zeugnis entfernt wird.
- ArbG Bayreuth 26.11.1991 - 1 Ca 669/91
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