(1) Das Zeugnis muss frei sein von orthographischen
und grammatikalischen Fehlern.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995 - 3 Sa 253/95 (2) Durch
die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber
distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Das Zeugnis ist
auf haltbares Papier von guter Qualität auszustellen. Das Zeugnis muß sauber
und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen,
Durchstreichungen oder ähnliches enthalten (Rechtschreibung). Der Arbeitnehmer
kann auch beanspruchen, daß das Zeugnis in einheitlicher Maschinenschrift abgefasst
wird.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92
(3) Es bleibt unentschieden, ob "integren"
oder "integeren" die für Zeugnisse richtige Schreibweise ist.
- ArbG Düsseldorf 19.12.1984 - 6 Ca 5682/84
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