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Schadensersatz (16 Urteile)
(1) Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht verletzt, schuldet
dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch
kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen
Schuldnerverzugs gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch
voraus, dass das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, dass
dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und dass der eingetretene Schaden
auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht.
- LAG Hamm 11.7.1996 - 4 Sa 1534/95
(2) Seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses
muss ein Arbeitnehmer mit den notwendigen Angaben einschließlich der Mitteilung
der ungefähren Höhe seiner Schadensersatzforderung innerhalb der tariflichen
Ausschlussfrist dem Arbeitgeber geltend machen. Im Sinne tariflicher Ausschlussfristen,
die für ihren Beginn auf die Fälligkeit des Anspruches abstellen, wird ein Schadensersatzanspruch
frühestens fällig, sobald der Gläubiger (Arbeitnehmer) vom Schadensereignis
Kenntnis erlangt hat oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis hätte
erlangen können.
- LAG Hamm 11.7.1996 - 4 Sa 1534/95
(3) Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er wegen
des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe,
so muss er darlegen und ggf. beweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber bereit
gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon
habe abhalten lassen.
- LAG Hamm 11.7.1996 - 4 Sa 1534/95
(4) Der Begriff "Geltendmachung eines Anspruchs" bedeutet, dass der Gläubiger
(Arbeitnehmer) sein Begehren auf Erfüllung einer Forderung dem Schuldner (Arbeitgeber)
gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss. Für den Schuldner muss
dabei ersichtlich sein, um welche Forderung es sich handelt. Sieht eine Ausschlussklausel
vor, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend
gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger verpflichtet, bei der Geltendmachung
den Grund des Anspruchs und auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu beziffern,
damit der Schuldner sich darüber schlüssig werden kann, wie er sich verhalten
soll.
- LAG Hamm 11.7.1996 - 4 Sa 1534/95
(5) Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht verletzt, schuldet
dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch
kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen
Schuldnerverzug (§ 286 BGB) gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch
voraus, daß das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, daß
dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und daß der eingetretene Schaden
auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht entstanden ist.
- BAG 16.11.1995 - 8 AZR 983/94
(6) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Nichterteilung, die verspätete
Erteilung oder die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden
des Arbeitnehmers ursächlich gewesen ist, liegt beim Arbeitnehmer. Es gibt keinen
allgemeinen Erfahrungssatz, daß bei leitenden Angestellten allein das Fehlen
eines Zeugnisses für erfolglose Bewerbungen um einen anderen Arbeitsplatz ursächlich
gewesen sei. Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil
er wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten
habe, so muß er darlegen und ggf. beweisen, daß ein bestimmter Arbeitgeber bereit
gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon
habe abhalten lassen. Dem Arbeitnehmer kommen dabe die Beweiserleichterungen
nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO zugute.
- BAG 16.11.1995 - 8 AZR 983/94
(7) Hat der frühere Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft eine unrichtige
Auskunft erteilt, wobei er sich das Verschulden eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
zurechnen lassen muss (§§ 278 und 831 BGB), und es entsteht dadurch dem Arbeitnehmer
ein Schaden, etwa weil es deshalb nicht zum Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages
gekommen ist, so ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz, ggf. in Höhe des
beim neuen Arbeitgeber entgangenen Verdienstes verpflichtet. Im Prozess muss
allerdings der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, daß der potentielle Arbeitgeber
bereit gewesen wäre, ihn einzustellen und wegen der (unrichtigen) Auskunft davon
Abstand genommen hat.
- LAG Berlin 8.5.1989 - 9 Sa 21/89
(8) Erteilt ein Arbeitgeber über einen ehemaligen Arbeitnehmer an einen zu dessen
Einstellung bereiten Dritten eine fehlerhafte Auskunft und führt dies zu einer
Ablehnung des Bewerbers, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entgehende
Vergütung zu ersetzen.
- LAG Hamburg 16.8.1984 - 2 Sa 144/83
(9) Erteilt ein Arbeitgeber über seinen früheren Arbeitnehmer schuldhaft unrichtige
Auskünfte und führt dies dazu, daß ein zur Einstellung bereiter Arbeitgeber
eben wegen dieser Auskünfte Abstand von der beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers
nimmt, kann dieser vom ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz für den beim ("neuen")
Arbeitgeber entgangenen Verdienstes verlangen. 2. In einem solchen Fall muß
der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, daß ein Arbeitgeber bereit gewesen wäre,
ihn einzustellen und sich dann aber wegen der unrichtigen Auskunft des ehemaligen
Arbeitgebers davon hat abhalten lassen.
- LAG Frankfurt/M. 20.12.1979 - 12/10 Sa 28/79
(10) Hat der Aussteller eines Zeugnisses nachträglich erkannt, daß dieses grob
unrichtig (trotz erheblicher Unredlichkeiten fälschlich: "Wir kennen ... als
zuverlässigen und verantwortungsbewußten Mitarbeiter") ist, und daß ein Dritter
durch Vertrauen auf dieses Zeugnis Schaden zu nehmen droht, dann haftet er für
den durch die Unterlassung einer Warnung entstandenen Schaden.
- BGH 15.5.1979 - VI ZR 230/76
(11) Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine
Pflicht, dem Arbeitnehmer das in § 73 HGB näher beschriebene Zeugnis zu erteilen,
so haftet er dem Arbeitnehmer für den Minderverdienst, der diesem dadurch entsteht,
daß er bei Bewerbungen kein ordnungsgemäßen Zeugnis vorweisen kann.
- BAG 26.2.1976 - 3 AZR 215/75
(12) Wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden bei seinem
bisherigen Arbeitgeber nur so aufgefaßt werden kann, der er dem ihm von seinem
Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis keine besondere Bedeutung beimesse, ergibt
sich hieraus, daß er den Arbeitgeber über fünf Monate nach seinem Ausscheiden
mit Schadensersatzansprüchen wegen Formulierungen des Zeugnisses nicht mehr
überziehen kann.
- BAG 17.10.1972 - 1 AZR 86/72
(13) Durch das Verschweigen der strafbaren Handlungen und der darauf gestützten
fristlosen Entlassung unter Hervorhebung nur der günstigen, auf eine Vertrauensstellung
hinweisenden Tatsachen hat der ausstellende Arbeitgeber gegen die guten Sitten
verstoßen. Ein Arbeitgeber, der im Zeugnisse umfangreiche Unterschlagungen des
Arbeitnehmers nicht erwähnt, kann sich gegenüber den Schadensersatzansprüchen
des geschädigten neuen Arbeitgebers keinesfalls darauf berufen, dieser habe
wegen der Nichterwähnung der Ehrlichkeit Bedenken gegen die Vollständigkeit
des Zeugnisses bekommen müssen.
- BGH 22.9.1970 - VI ZR 193/69
(14) Das Zeugnis soll von verständigem Wohlwollen getragen sein. Diese Rücksichtnahme
muß aber dort ihre Schranken finden, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers
an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage aufdrängt. So fällt es bei einer
Gesamtbetrachtung ins Gewicht, daß der Arbeitnehmer (Erzieher) Gelder, die ihm
von seinen Schützlingen anvertraut worden waren, unterschlagen hatte. Mit der
Wirklichkeit stand es daher in offenbarem Widerspruch, daß dem Arbeitnehmer
im Zeugnis bescheinigt wurde, er sei "uns eine wertvolle Stütze auf dem Gebiet
der Bekämpfung und Verwahrlosung der Jugend" gewesen. Dieses Zeugnis verstößt
gegen die guten Sitten, so daß der ausstellende Arbeitgeber dem nachfolgenden
Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer in Vertrauen auf das Zeugnis Geldangelegenheiten
anvertraut hat, wegen dort erneut begangener Unterschlagen schadensersatzpflichtig
ist.
- BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62
(15) Es verstößt gegen die guten Sitten, die Unterschlagung durch einen Prokuristen
nicht im Zeugnis anzugeben. Die Schutzbedürftigkeit eines im Beruf straffällig
gewordenen Angestellten muss gegenüber dem Interesse des zukünftigen Arbeitgebers,
die wahre Sachlage zu erfahren, zurücktreten. Schadensersatz ist jedoch seitens
des Ausstellers nur bei Vorsatz zu leisten.
- OLG Hamburg 14.12.1954 - 1 U 212/54
Alle Angaben ohne Gewähr
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