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Schlussformulierung: Dank, Bedauern, Zukunftswünsche (5 Urteile)
(1) Arbeitnehmer haben regelmäßig einen Anspruch auf Aufnahme einer so genannten
Dankes- und Zukunftsformel in das qualifizierte Zeugnis nach § 630 S.2 BGB.
Das Fehlen einer derartigen Formel kann einen ansonsten positiven Gesamteindruck
entwerten und damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährden. Etwas
anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn triftige Gründe gegen die Aufnahme
der Dankes- und Zukunftsformel in das Zeugnis sprechen. Dies muss der Arbeitgeber
darlegen und beweisen.
- ArbG Berlin 7.3.2003, 88 Ca 604/03
(Anmerkung: Das LAG Berlin setzt sich mit dieser Entscheidung in Widerspruch
zu dem Urteil des BAG vom 20.2.2001 (Az.: 9 AZR 44/00). Das BAG hatte damals
entschieden, dass Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht mit derartigen Dankes-
und Zukunftsformulierungen abschließen müssen.)
(2) Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit
Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit
dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
- BAG 20.2.2001 - 9 AZR 44/00
(3) Das Arbeitszeugnis muss nicht einen Schlusssatz enthalten, in dem das Bedauern
über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausgedrückt wird.
- LAG Berlin 10.12.1998 - 10 Sa 106/98
(4) Wird eine Schlussformel (Dankes-Bedauern-Formel,
Zukunftswünsche) verwendet, muss sie mit der Leistungs- und Führungsbewertung
des Arbeitnehmers übereinstimmen, denn (zuvor) unterlassene negative Werturteile
dürfen nicht versteckt mit einer knappen, lieblosen Schlussformel nachgeholt
werden.
- LAG Hamm 12.7.1994 - 4 Sa 564/94
(5) Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, daß in einem ihm ausgestellten
qualifizierten Arbeitszeugnis die Formel "Wir wünschen ihr für die Zukunft alles
Gute und viel Erfolg" enthalten ist. Die "Wunschformel" gehört nicht zum notwendigen
über § 630 BGB gebotenen Inhalt eines Zeugnisses. Auch wenn in vielen Zeugnissen
diese Wunschformel zu finden ist, so läßt ihre Weglassung nicht den Schluß auf
ein unfriedliches Ausscheiden zu.
- ArbG Bremen 11.2.1992 - 4 Ca 4168/91
(Anmerkung: In der Praxis wird das Fehlen einer
Wunschformel durchaus als Hinweis auf eine tiefe Verstimmung gedeutet, siehe
auch Urteil des LAG Berlin vom 7.3.2003)
Alle Angaben ohne Gewähr
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