(1) Der Streitwert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses
beträgt nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein Bruttomonatsgehalt
des geltend machenden Arbeitnehmers. 2. Bei einer Klage auf Berichtigung eines
bereits erteilten Zeugnisses kommt je nach dem Verhältnis der Bedeutung des
konkreten Berichtigungsbegehrens zum Gesamtwert des Zeugnisses ein Abschlag
vom vorgenannten Regelstreitwert in Betracht. 3. Wird neben einer Verbesserung
der zentralen Leistungsbeurteilung auch noch die inhaltliche Änderung mehrerer
Feststellungen des Zeugnisses begehrt, ist ein Abschlag vom Regelwert eines
Monatseinkommens grundsätzlich nicht gerechtfertigt. - LAG Köln 29.12.2000 - 8 Ta 299/00
(2) Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich
zu einem bestimmten Zeitpunkt und mit einem "vollste Zufriedenheit" betonenden
Zeugnis aufgelöst, so erhöht sich der Streitwert für den Vergleich nur wegen
des zuletzt genannten Punktes um bis zu einem halben Gehalt.
- LAG Schleswig-Holstein 6.3.1997 - 4 Ta 110/96 1.
(3) Der Streitwert ist die Grundlage für die
Festlegung der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren Der Gegenstandswert für
eine Klage auf Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses ist unter Berücksichtigung
von Art und / oder Umfang der begehrten Änderung festzusetzen und kann bis zu
einem Monatsentgelt betragen. Eine Festsetzung in Höhe eines vollen Monatsgehalts
ist auch angemessen im Falle eines Leiters eines Verbrauchermarktes, der im
Prozeß nur als einzige Änderung eine Leistungsbewertung von "voller Zufriedenheit"
statt bloß erteilter "Zufriedenheit" begeht.
- LAG Rheinland-Pfalz 31.7.1991 - 9 Ta 138/91
(4) Der auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Klageantrag ist mit
der Hälfte des Monatsentgelts zu bewerten.
- LAG Hamm 23.2.1989 - 8 Ta 3/89
(5) Der Streitwert für die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung eines im Prozeßvergleich
festgelegten Zeugnisanspruches ist mit einer Monatsvergütung angemessen bewertet.
- LAG Baden-Württemberg 4.2.1985 - 1 Ta 1/85
(6) Als Streitwert für den Anspruch auf Erteilung eines (qualifizierten) Zeugnisses
ist in der Regel ein Monatseinkommen festzusetzen.
- LAG Düsseldorf 26.8.1982 - 7 Ta 191/81
(7) Als Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten
ist bei einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bei zweijähriger
Tätigkeit einer wissenschaftlichen Angestellten ein halbes Monatsgehalt anzunehmen.
- LAG Baden-Württemberg 30.11.1976 - 1 a Ta 119/76
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