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Verhaltensbewertung (5 Urteile)
(1) Kommt es aus Gründen, die im Strafverfahrensrecht liegen, nicht zu einer
Verurteilung des Arbeitnehmers, dann gilt der Grundsatz, dass die Aufnahme des
Verdachts einer strafbaren Handlung in das Zeugnis im allgemeinen mit Treu und
Glauben nicht vereinbar und daher unzulässig ist.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
(2) Unter Führung fällt das dienstliche Verhalten, außerdienstliches nur, soweit
es das erstere beeinflusst (z.B. bei einem Kassierer seine Verschwendungssucht).
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
(3) Die "dienstliche Führung" eines Arbeitnehmers ist auch betroffen, wenn dieser
unbefugt ein Dienstfahrzeug seines Arbeitgebers in fahruntüchtigem Zustand zu
einer Privatfahrt benutzt und deswegen strafgerichtlich verurteilt wird.
- BAG 29.1.1986 - 4 AZR 479/84
(4) Die Arbeitnehmerin kann die gewünschte
Ergänzung, sie habe sich gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen immer einwandfrei
verhalten nicht erzwingen. Aus dem Fehlen dieser Ergänzung schließt der Leser
nicht auf Gegenteiliges, zumal das sehr genaue und recht günstige Zeugnis ausweist,
daß die Arbeitnehmerin unter Anleitung ihres Abteilungsleiters überwiegend selbständig
und gerade nicht in einer Kollegengemeinschaft gearbeitet hat. - BAG 29.7.1971
- 2 AZR 250/70 - Kommentar: Die Begründung des Urteils trifft nicht mehr die
heutige Zeugnispraxis. Heute wird aus dem Fehlen einer Aussage wie "Das Verhalten
gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit einwandfrei" sehr wohl auf
Verhaltensmängel und Konflikte geschlossen. Dinge aus dem Privatleben des Arbeitnehmers
gehören nicht in das Zeugnis.
- LAG München 14.9.1976 - 6 Sa 584/76
(5) Läuft gegen einen als Heimerzieher beschäftigten Angestellten ein Strafverfahren
wegen sittlicher Verfehlungen des Heimerziehers an seinen Pfleglingen, so kann
der Heimerzieher nach seiner Entlassung von seinem bisherigen Arbeitgeber nicht
verlangen, daß dieser in einem qualifizierten Zeugnis das Strafverfahren unerwähnt
läßt. Das gleiche gilt für Auskünfte, die der bisherige Arbeitgeber solchen
Stellen erteilt, die eine Anstellung des Heimerziehers in seinem bisherigen
Beruf in Betracht ziehen.
- BAG 5.8.1976 - 3 AZR 491/75
Alle Angaben ohne Gewähr
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