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Vertragsbruch (4 Urteile)
(1) Ein
Vertragsbruch des Arbeitnehmers kann auch bei der Beurteilung seiner Führung
(seines Verhaltens) berücksichtigt werden, da eine objektiv richtige Beurteilung
der Führung des Arbeitnehmers an der Tatsache des Vertragsbruchs, der zur vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, nicht vorübergeben kann.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
(2) Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht den Arbeitsvertragsbruch des Arbeitnehmers
im Zeugnis ausdrücklich erwähnen.
- LAG Köln 8.11.1989 - 5 Sa 799/89
(3) Der Satz "Herr L. hat seinen Arbeitsplatz vertragswidrig und vorzeitig ...
verlassen" entspricht nicht der Würdigung eines wohlwollenden, verständigen
Arbeitgebers. Zwar ist der Sachverhalt objektiv wahr, dennoch wird die notwendige
Abwägung zwischen Wahrheit und Wohlwollen nicht ausreichend berücksichtigt.
Diese Abwägung ist gewahrt bei der andeutenden Formulierung "Herr L. hat unsere
Gesellschaft aus eigenem Entschluß am ... verlassen, um sofort eine neue Tätigkeit
aufzunehmen".
- LAG Hamm 24.9.1985 - 13 Sa 833/85
(4) Das vorzeitige, vertragsbrüchige Verlassen
des Arbeitsplatzes kann nicht unerwähnt bleiben, wenn es wesentlich und charakteristisch
ist. Je höher die Position des Angestellten und je umfangreicher sein Verantwortungsbereich
ist, um so eher ist der Vertragsbruch - allein schon zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen
zukünftiger Arbeitgeber - im Zeugnis zu erwähnen.
- ArbG Siegen 30.5.1980 - 3 Ca 190/80
Alle Angaben ohne Gewähr
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