(1) Allgemein gehaltene Ausgleichsklausen (= ohne Nennung des Zeugnisses) -
etwa in Vergleichen, die einen Kündigungsprozeß beenden - können nicht ohne
weiteres dahin ausgelegt werden, daß sie auch einen Verzicht auf ein qualifiziertes
Zeugnis enthalten.
- BAG 16.9.1974 - 5 AZR 255/74
(2) Soweit die überwiegende Meinung im Schrifttum den Standpunkt vertritt, die
Vorschriften über die Zeugniserteilung seien als Fürsorgebestimmungen zum Schutz
des Arbeitnehmers zwingender Natur, so daß der Arbeitnehmer darauf weder vor
noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzichten könne, vermag das
Gericht dieser Auffassung jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn der Arbeitnehmer
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines arbeitsrechtlichen
Rechtsstreits verzichtet hat.
- ArbG Berlin 3.12.1968 - 2 Ca 321/68
(3) Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung wird auch dann nicht durch eine allgemein
gehaltene Ausgleichsklausel ausgeschlossen, wenn das Zeugnis am Tage vor deren
Unterzeichnung dem Arbeitnehmer bereits erteilt worden ist und wesentliche formale
wie inhaltliche Mängel enthält.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995 - 3 Sa 253/95
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