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Verzicht (3 Urteile)

(1) Allgemein gehaltene Ausgleichsklausen (= ohne Nennung des Zeugnisses) - etwa in Vergleichen, die einen Kündigungsprozeß beenden - können nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden, daß sie auch einen Verzicht auf ein qualifiziertes Zeugnis enthalten.
- BAG 16.9.1974 - 5 AZR 255/74

(2) Soweit die überwiegende Meinung im Schrifttum den Standpunkt vertritt, die Vorschriften über die Zeugniserteilung seien als Fürsorgebestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers zwingender Natur, so daß der Arbeitnehmer darauf weder vor noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzichten könne, vermag das Gericht dieser Auffassung jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Rechtsstreits verzichtet hat.
- ArbG Berlin 3.12.1968 - 2 Ca 321/68

(3) Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung wird auch dann nicht durch eine allgemein gehaltene Ausgleichsklausel ausgeschlossen, wenn das Zeugnis am Tage vor deren Unterzeichnung dem Arbeitnehmer bereits erteilt worden ist und wesentliche formale wie inhaltliche Mängel enthält.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995 - 3 Sa 253/95

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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