Es gibt keine allgemeine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, dem Arbeitgeber ohne
ein besonderes schutzwürdiges Interesse nach Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits
Zeugnisse und Unterlagen anderer Arbeitgeber, bei denen der Arbeitnehmer in
der Zwischenzeit gearbeitet hat, vorzulegen.
- BAG 21.5.1981 - 2 AZR 95/79
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