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Wahrheitsgrundsatz (8 Urteile)
(1) Zeugnisse müssen der Wahrheit entsprechen. Werden sie erst Jahre nach Beendigung
eines - ohnehin nur verhältnismäßig kurzen - Arbeitsverhältnisses ausgestellt,
ist nicht mehr gewährleistet, daß sie inhaltlich zutreffend sind. Das menschliche
Erinnerungsvermögen und damit das Beurteilungsvermögen lassen im Laufe der Jahre
nach. Hinzu kommt, daß in jedem Betrieb eine gewisse Fluktuation von Mitarbeitern,
auch von leitenden Mitarbeitern, herrscht, so daß nach Ablauf mehrerer Jahre
nicht mehr sichergestellt ist, daß das Zeugnis von einem Aussteller herrührt,
der aufgrund eigener Erinnerung und entsprechenden Beurteilungsvermögens hierfür
die Verantwortung übernehmen kann.
- BAG 17.2.1988 - 5 AZR 638/86
(2) Der Grundsatz der Wahrheit erfordert eine Darstellung der gesamten Tätigkeit.
Eine vom Arbeitnehmer gewünschte zeitliche Beschränkung ist zugleich eine sachliche
Einschränkung, da bestimmte Tätigkeiten ohne Erwähnung bleiben.
- LAG Frankfurt 14.9.1984 - 13 Sa 64/84
(3) Verwendete der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses
in sehr unterschiedlicher Art und Weise, so hat das Zeugnis auf beide Beschäftigungsarten
einzugehen, und zwar auch dann, wenn bereits bei der Übernahme der letzten Tätigkeit
ein Zwischenzeugnis über die frühere Tätigkeit erteilt worden ist.
- LAG Baden-Württemberg 6.2.1968 - 4 Ta 14/68
(4) Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein individuelles Zeugnis, das seine Leistungen
und Führung so feststellt und würdigt, daß der Leser des Zeugnisses ein anschauliches
und zutreffendes Bild von seinen Fähigkeiten, Arbeits-(Geschäfts-)erfolgen und
seiner Persönlichkeit erhält, wie es der Wahrheit entspricht. Nach langjähriger
Beschäftigung wird im allgemeinen ein völlig farbloses Zeugnis dem Gesetz nicht
genügen.
- LAG Baden-Württemberg 6.2.1968 - 4 Ta 14/68
(5) Der Arbeitgeber darf einer Arbeitnehmerin, die eine gemischte Tätigkeit
(hier: Klinikhelferin und Arzthelferin) ausgeübt hat, keine getrennten Zeugnisse
für die verschiedenen Funktionen ausstellen. Eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers
ist unwirksam.
- LAG Frankfurt/M. 23.1.1968 - 5 Sa 373/67
(6) Ein Zeugnis über Leistung und Führung muß sich auf die ganze Vertragsdauer
erstrecken. Unter der Dauer des Dienstverhältnisses ist die rechtliche und nicht
die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Eine zeitliche
Beschränkung des Zeugnisses würde den Eindruck erwecken, daß der Arbeitnehmer
außer der Zeit entlassen worden ist und daß der Arbeitgeber einen bestimmten
Vorfall zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Anstellungsverhältnisses genommen
hat.
- BGH 9.11.1967 - II ZR 64/67
(7) Oberster Grundsatz der Zeugniserteilung: Das Zeugnis muß wahr sein. Es muß
alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung
des Arbeitnehmers von Bedeutung sind. Das schließt aus, daß der Arbeitgeber
einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und
Leistung nicht charakteristisch sind - seien sie für den Arbeitnehmer vorteilhaft
oder nachteilig - aufnehmen oder verallgemeinern darf. Der Arbeitgeber darf
und muß daher wahre Tatsachen und Beurteilungen nur insoweit in das Zeugnis
aufnehmen, als ein künftiger Arbeitgeber hieran ein berechtigtes und verständiges
Interesse haben kann.
- BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58
(8) Das Zeugnis ist ein einheitliches Ganzes. Es darf daher, wenn es seine Funktion
erfüllen soll, nicht ohne die Gefahr seiner Sinnentstellung auseinandergerissen
werden. Die einzelnen Bewertungsfaktoren stehen in so enger Wechselbeziehung
zueinander, daß ihre Trennung den inneren verständigen Zusammenhang und den
Gesamtcharakter des Zeugnisses möglicherweise zerstören würde.
- BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58
Alle Angaben ohne Gewähr
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