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Widerruf (3 Urteile)

(1) Enthält ein Arbeitszeugnis hinsichtlich der Vertrauensstellung des Arbeitnehmers eine ausgesprochen positive Würdigung, so kann diese Formulierung vom Arbeitgeber widerrufen werden, wenn sie ihm sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. 2. Im übrigen ist der Widerruf eines als "Zwischenzeugnis" betitelten Arbeitszeugnisses nicht mehr möglich, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des Zwischenzeugnisses bereits von der Arbeitspflicht befreit war (Kündigungsfrist) und der Widerruf etwa fünf Monate nach Ausstellung des Zwischenzeugnisses erklärt wird.
- ArbG Passau 15.10.1990 - 2 Ca 354/90

(2) Einen Zeugniswiderruf gibt es nur bei tatsächlichen Unrichtigkeiten, nicht bei Werturteilen, es sei denn, daß durch neue Tatsachen den früheren Werturteilen die Grundlage entzogen wurde.
- LAG Bayern 28.7.1972 - 6 Sa 2/72 N 1.

(3) Ein ausgestelltes Zeugnis kann wegen Irrtums zum Zwecke entsprechender Änderung angefochten und widerrufen werden, wozu aber Voraussetzung ist, daß die Gründe, die das Zeugnis unrichtig machen, erst nach dessen Ausstellung dem Arbeitgeber bekannt geworden sind.
- LAG Frankfurt/M. 25.10.1950 - II LA 283/50

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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