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Wohlwollenspflicht (3 Urteile)
(2) Der Arbeitgeber darf sich bei der Abfassung des Zeugnisses nicht von Unstimmigkeiten,
welche anläßlich des Ausscheidens des Arbeitnehmers entstanden sind, leiten
lassen, wenn der Arbeitnehmer sonst ordentlich gearbeitet hat und der Vorgang
seine Fähigkeiten und Leistungen nicht kennzeichnet.
- LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91
(1) Das Dienstzeugnis ist eine gesetzliche Einrichtung zugunsten des Arbeitnehmers
(§ 630 BGB); es soll ihm bei der Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle als Ausweis
dienen. Gleichzeitig soll es aber auch eine Unterlage für seine Beurteilung
schaffen. Oberster Grundsatz ist daher, daß der Inhalt des Zeugnisses wahr sein
muß. Das bedeutet zwar nicht, daß sich das Zeugnis über ungünstige Vorkommnisse
und Beobachtungen schonungslos aussprechen müßte; das Zeugnis soll von verständigem
Wohlwollen für den Arbeitnehmer getragen sein und ihm sein weiteres Fortkommen
nicht unnötig erschweren. Diese Rücksichtnahme muß aber dort ihre Schranken
finden, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit
der Grundlagen für die Beurteilung des Arbeitssuchenden ohne weiteres aufdrängt
und das Schweigen des Zeugnisses die Beurteilung des Arbeitnehmers im ganzen
wesentlichen Gesamtbild beeinflußt. Keinesfalls darf der Arbeitgeber in dem
Wunsche, dem Arbeitnehmer behilflich zu sein, wahrheitswidrige Angaben in das
Zeugnis aufnehmen und ein Urteil abgeben, das nicht seiner Überzeugung entspricht.
- BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62
(3) Im allgemeinen soll das Zeugnis mit Wohlwollen für den Arbeitnehmer ausgestellt
werden. Doch ist es nicht richtig, daß es grundsätzlich nichts Ungünstiges enthalten
dürfte.
- LAG Düsseldorf, 2. Kammer Köln, 21.8.1956 - 2 b Sa 65/56
Alle Angaben ohne Gewähr
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