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Wohlwollenspflicht (3 Urteile)

(2) Der Arbeitgeber darf sich bei der Abfassung des Zeugnisses nicht von Unstimmigkeiten, welche anläßlich des Ausscheidens des Arbeitnehmers entstanden sind, leiten lassen, wenn der Arbeitnehmer sonst ordentlich gearbeitet hat und der Vorgang seine Fähigkeiten und Leistungen nicht kennzeichnet.
- LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91

(1) Das Dienstzeugnis ist eine gesetzliche Einrichtung zugunsten des Arbeitnehmers (§ 630 BGB); es soll ihm bei der Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle als Ausweis dienen. Gleichzeitig soll es aber auch eine Unterlage für seine Beurteilung schaffen. Oberster Grundsatz ist daher, daß der Inhalt des Zeugnisses wahr sein muß. Das bedeutet zwar nicht, daß sich das Zeugnis über ungünstige Vorkommnisse und Beobachtungen schonungslos aussprechen müßte; das Zeugnis soll von verständigem Wohlwollen für den Arbeitnehmer getragen sein und ihm sein weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren. Diese Rücksichtnahme muß aber dort ihre Schranken finden, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Grundlagen für die Beurteilung des Arbeitssuchenden ohne weiteres aufdrängt und das Schweigen des Zeugnisses die Beurteilung des Arbeitnehmers im ganzen wesentlichen Gesamtbild beeinflußt. Keinesfalls darf der Arbeitgeber in dem Wunsche, dem Arbeitnehmer behilflich zu sein, wahrheitswidrige Angaben in das Zeugnis aufnehmen und ein Urteil abgeben, das nicht seiner Überzeugung entspricht.
- BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62

(3) Im allgemeinen soll das Zeugnis mit Wohlwollen für den Arbeitnehmer ausgestellt werden. Doch ist es nicht richtig, daß es grundsätzlich nichts Ungünstiges enthalten dürfte.
- LAG Düsseldorf, 2. Kammer Köln, 21.8.1956 - 2 b Sa 65/56

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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