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Zeugnisanspruch (13 Urteile)
(13) Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf ein Zeugnis,
auch wenn er sich ein Fehlverhalten am Arbeitsplatz vorwerfen lassen muss.
Ein Gastwirt hatte einer Kellnerin vorgeworfen, eigenmächtig einen mehrtägigen
Urlaub genommen zu haben. Daher hatte er ihr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
einen Teil des Gehalts und das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses verweigert.
Die Richter des Arbeitsgerichts in Frankfurt a.M. urteilten: Ein Fehlverhalten
berühre den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis nicht. Daher könne
sie dieses von ihrem Arbeitgeberverlangen. ABG Frankfurt a.M., 8 Ca 4185/99
(12) Ein Arbeitnehmer hat auch bei kurzer Beschäftigungeinen Anspruch auf
ein Arbeitszeugnis.
Ein junger Mann arbeitete sechs Wochen lang als Pförtner bei einem Unternehmen
und wurde dann krank. Als er 14 Tage später noch nicht wieder arbeitsfähig
war wurde ihm gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihm ein Arbeitszeugnis
aus, dass nur drei Sätze enthielt und seine Arbeit folgendermaßen
kommentierte; "Herr B. bemühte sich, die ihm übertragenen Aufgaben
zu erledigen." Der Mann bat seinen Arbeitgeber um ein ausführlicheres
und längeres Zeugnis, weil er mit dieser Beurteilung nirgends Aussicht
auf eine Neueinstellung hätte. Die Firmenleitung lehnte dies ab.Die Richter
entschieden, dass das ausgestellte Arbeitszeugnis nicht den gesetzlichen Anforderungen
entspreche. Der Arbeitgeber müsse auch bei kurzer Beschäftigungsdauer
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen. LAG Köln 30.3.2001, 4 Sa
1485/00
(11) Das Ausscheiden eines Vorgesetzten, dem der Angestellte über mehrere Jahre
unmittelbar fachlich unterstellt war, ist ein triftiger Grund für die Erteilung
eines Zwischenzeugnisses im Sinne des § 61 Abs. 2 BAT-KF.
- BAG 1.10.1998 - 6 AZR 176/97
(10) Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im
Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern;
bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass
die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des
Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.2. Der
Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen
hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der
Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen
des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit
Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste
Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses
für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner
Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte."
- LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97
(9) Der Anspruch auf Erteilung bzw. Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses
unterliegt der Verwirkung. Die Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitnehmer den
vermeintlichen Anspruch 11 Monate lang trotz anwaltlicher Fristsetzung mit Klageandrohung
nicht mehr verfolgt (Zeitmoment), die begehrte Formulierung "zur vollsten Zufriedenheit"
schon sprachlich unmöglich ist und eine weitere positive Hervorhebung durch
das Dauermoment "stets" ursprünglich nicht verfolgt wurde (Umstandsmoment).
- LAG Düsseldorf 11.11.1994 - 17 Sa 1158/94
(8) Bei der Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen.
Als triftige Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein
anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten,
Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B.
Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende
persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung,
geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr- oder
Zivildienst.
- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92
(7) Ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Sinne
des § 61 BAT liegt nicht vor, wenn der Angestellte das Zeugnis allein deshalb
verlangt, weil er es in einem Rechtsstreit, in dem er seine Höhergruppierung
anstrebt, als Beweismittel verwenden will.
- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92
(6) Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt, wie
jeder schuldrechtliche Anspruch, der Verwirkung. Der Arbeitnehmer hat, nach
der Arbeitgeber ihm ein Zeugnis übersandte, zehn Monate lang nichts unternommen,
um seinen Anspruch auf Erteilung eines vollständigen Zeugnisses weiterzuverfolgen.
Schon dieser Zeitraum reicht aus, um die erste Voraussetzung der Verwirkung,
das sog. Zeitmoment, zu erfüllen. Der Zeitaspekt wird auch unterstrichen dadurch,
daß der Anspruch auf Zeugniserteilung regelmäßig von tariflichen Ausschlußklauseln
erfaßt wird.
- BAG 17.2.1988 - 5 AZR 638/86
(5) Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der
Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein endgültiges
Zeugnis und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn
in einem Kündigungsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit der Kündigung gestritten
wird. Zwar kann der Ausgangs dieses Prozesses ergeben, daß der im Zeugnis bescheinigte
Zeitpunkt des Ausscheidens sich nachträglich als nicht richtig herausstellt.
Dann ist eine spätere Berichtigung möglich, indem gegen Rückgabe des alten Zeugnisses
ein neues Zeugnis mit dem richtigen Enddatum ausgestellt wird.
- BAG 27.2.1987 - 5 AZR 710/85
(4) Der Arbeitgeber darf im Endzeugnis von einer Beurteilung, die er in einem
(aktuellen) Zwischenzeugnis gegeben hat, nicht ohne triftigen Grund abweichen.
- LAG München 14.9.1976 - 6 Sa 584/76 1.
(3) Ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, hat Anspruch auf
Erteilung eines Zeugnisses. Der organschaftliche Vertreter einer GmbH ist zwar
arbeitsrechtlich nicht Arbeitnehmer. Aber im Verhältnis zur Gesellschaft steht
auch er in einem Anstellungsverhältnis, das ihn zu Diensten verpflichtet und
gekündigt werden kann. Darum ist es gerechtfertigt, die Vorschrift des § 630
BGB auch auf einen zum Organvertreter bestellten Nichtgesellschafter anzuwenden.
- BGH 9.11.1967 - II ZR 64/67
(2) Dem selbständigen Handelsvertreter steht kein Anspruch auf Erteilung eines
Zeugnisses zu. Eine andere Beurteilung kann sich auch nicht daraus ergeben,
daß der klagende Handelsvertreter nur für ein Unternehmen als Vertreter tätig
war.
- OLG Celle 23.5.1967 - 11 U 270/66
(Kommentar: Handelsvertreter, Franchisenehmer und andere Vertriebsvermittler
haben Anspruch auf ein Zeugnis, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
sind. Dies wird heute bei Einfirmenvertretern in der Regel angenommen).
(1) Ein Arbeitnehmer kann ein qualifiziertes Zeugnis, d.h. auf Führung und Leistung
ausgedehntes Zeugnis dann fordern, wenn ein dauerndes Arbeitsverhältnis beendet
wurde. Maßgeblich dafür ist allein, ob das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt
ist und nicht, wie lange es tatsächlich gedauert hat. Auch nach einer tatsächlich
nur zweitägigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber Führung und Leistung beurteilen
und hat er sie beurteilt, weil er den Arbeitnehmer deswegen von der Arbeit freigestellt
hat. Wenn auch die Beurteilung nach zwei Tagen schwierig sein kann, ist sie
doch nicht unmöglich, und es kann auf die Schwierigkeit der Beurteilung angesichts
der kurzen Beschäftigung hingewiesen werden. Die Notwendigkeit einer schlechten
Beurteilung hindert die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht. Der
Arbeitnehmer muss vielmehr selbst entscheiden, ob er ein solches Zeugnis wünscht
oder nicht.
- LAG Düsseldorf, Kammer Köln, 14.5.1963 - 8 Sa 177/63
Alle Angaben ohne Gewähr
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