HOME UNTERNEHMEN KONTAKT
LINKS HIGHLIGHTS EXPERTENRAT Donnerstag, 28.8.2008
   
  Zeugnis-Analyse  
  Zeugnis-Erstellung (Ghostwriting)  
  Zeugnis-Überarbeitung  
  Zeugnis-Übersetzung  
   
  Musterzeugnisse  
  Zeugnis-Checkliste  
   
  Zeugnis-Formulierungen  
  Urteile  
   
 

Zeugnisform (5 Urteile)

(1) Faltet der Arbeitgeber den Zeugnisbogen, um ihn in einem Umschlag kleineren Formats unterzubringen, ist das nicht zu beanstanden. Arbeitszeugnisse werden häufig gefaltet übersandt. Oft geschieht das auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers. Eine allgemeine Übung, Zeugnisse grundsätzlich in einer Versandtasche DIN A4 mit gesteiftem Rücken zu versenden, besteht nicht. Das Originalzeugnis muss aber kopierfähig sein und die Knicke dürfen nicht auf den Kopien abzeichnen, z.B. durch Schwärzungen.
- BAG 21.9.1999 - 9 AZR 893/98

(2) Das Zeugnis ist in der Überschrift als solches zu bezeichnen und nicht in der persönlichen Anredeform, sondern in der 3. Person abzufassen.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995- 3 Sa 253/95

(3) Das Zeugnis muss frei sein von orthographischen und grammatikalischen Fehlern.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995 - 3 Sa 253/95

(4) Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in welchem das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in ungefaltetem Zustand auszustellen.
- LAG Hamburg 7.9.1993 - 7 Ta 7/93

(5) Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Das Zeugnis ist auf haltbares Papier von guter Qualität auszustellen. Das Zeugnis muß sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten (Rechtschreibung). Der Arbeitnehmer kann auch beanspruchen, daß das Zeugnis in einheitlicher Maschinenschrift abgefasst wird.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

Zeugnis-Hotline
Rund um das Thema Arbeitszeugnis: 01805/ 767 427 (14 ct/min)

 
   
 

Zeugnis-Forum
Ergänzend zur Zeugnis- Hotline stehen Ihnen Experten auch online für Ihre Fragen zur Verfügung. _mehr_

 
   
 

Zeugnisrecht
Dr. Christoph M. Müller gibt Auskunft zu allen Fragen rund ums Zeugnisrecht _mehr_

 
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
IMPRESSUM RECHTLICHE HINWEISE
  © 2005 PMS GmbH