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Zeugnisform (5 Urteile)
(1) Faltet der Arbeitgeber den Zeugnisbogen,
um ihn in einem Umschlag kleineren Formats unterzubringen, ist das nicht zu
beanstanden. Arbeitszeugnisse werden häufig gefaltet übersandt. Oft geschieht
das auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers. Eine allgemeine Übung, Zeugnisse
grundsätzlich in einer Versandtasche DIN A4 mit gesteiftem Rücken zu versenden,
besteht nicht. Das Originalzeugnis muss aber kopierfähig sein und die Knicke
dürfen nicht auf den Kopien abzeichnen, z.B. durch Schwärzungen.
- BAG 21.9.1999 - 9 AZR 893/98
(2) Das Zeugnis ist in der Überschrift als solches zu bezeichnen und nicht in
der persönlichen Anredeform, sondern in der 3. Person abzufassen.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995- 3 Sa 253/95
(3) Das Zeugnis muss frei sein von orthographischen
und grammatikalischen Fehlern.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995 - 3 Sa 253/95
(4) Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in welchem das
Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in ungefaltetem Zustand auszustellen.
- LAG Hamburg 7.9.1993 - 7 Ta 7/93
(5) Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende
Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Das
Zeugnis ist auf haltbares Papier von guter Qualität auszustellen. Das Zeugnis
muß sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen,
Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten (Rechtschreibung).
Der Arbeitnehmer kann auch beanspruchen, daß das Zeugnis in einheitlicher Maschinenschrift
abgefasst wird.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92
Alle Angaben ohne Gewähr
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