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Zufriedenheitsformel (9 Urteile)
(1) Bestätigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer,
dass er die ihm übertragenen Arbeiten "zu unserer vollen Zufriedenheit" ausgeführt
hat, so werden damit gut durchschnittliche Leistungen bescheinigt. Enthält diese
Formulierung den Zusatz "zum großen Teil", so liegt darin eine die Leistungen
abwertende Einschränkung, deren Beseitigung der Arbeitnehmer verlangen kann,
wenn die gut durchschnittlichen Leistungen unstreitig sind.
- LAG Köln 18.5.1995 - 5 Sa 41/95
(2) Die Formulierung "zur vollsten Zufriedenheit" ist sprachlich unmöglich.
- LAG Düsseldorf 11.11.1994 - 17 Sa 1158/94
Kommentar: Die Arbeitsgerichte urteilen in dieser Frage unterschiedlich, siehe
auch Urteil des LAG Hamm vom 13.2.1992 und des BAG vom 23.9.1992
(3) Bewertet der Arbeitgeber im Zeugnis die einzelnen Leistungen des Arbeitnehmers
ausnahmslos mit "sehr gut" und die Tätigkeit darüber hinaus als "sehr erfolgreich",
so ist damit eine Gesamtbeurteilung mit der Schlußfolgerung, der Arbeitnehmer
habe seine Aufgaben "immer zu unserer vollen Zufriedenheit" gelöst" unvereinbar.
Der sehr guten Leistung entspricht die zusammenfassende Beurteilung "zur vollsten
Zufriedenheit". Allerdings gehört das Wort "voll" zu den Adjektiven, die nicht
vergleichsfähig sind, wie etwa auch "rund", "ganz" oder "halb". In der Zeugnissprache
wird aber "vollste Zufriedenheit" in Kauf genommen. Will der Arbeitgeber das
Wort "vollste" vermeiden, so muß er eine sehr gute Leistung mit anderen Worten
als "volle Zufriedenheit" bescheinigen.
- BAG 23.9.1992 - AZR 573/91
(4) Es erscheint rabulistisch, im Hinblick auf den in Sprachlehrbüchern nicht
vorhandenen Superlativ des Wortes "voll" dem Arbeitnehmer das Adjektiv "vollste"
bei der Beurteilung im Zeugnis zu verweigern, wenn es in arbeitsrechtlichen
Monographien, Musterbüchern und Zeitschriften gebräuchlich ist.
- LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91
(5) Eine Notenskala mit nur fünf Noten läßt nicht die gesamte Bandbreite der
Bewertung zu. Eine Notenskala mit sieben Stufen läßt weitere Bewertungen nach
oben wie nach unten zu. Es empfiehlt sich, folgende Notenskala zu übernehmen:
"stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt" = sehr gute Leistungen; "stets
zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" = gute Leistungen; "zu unserer vollen
Zufriedenheit erledigt" = vollbefriedigende Leistungen; "stets zu unserer Zufriedenheit
erledigt" = befriedigende Leistungen; "zu unserer Zufriedenheit erledigt" =
ausreichende Leistungen; "im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt"
= mangelhafte Leistungen; "zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht" =
unzureichende Leistungen.
- LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91
(6) Wurde das Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzverfahren gemäß einem Auflösungsantrag
des Arbeitgebers aufgelöst, so ist die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit"
im Arbeitszeugnis eine wohlwollende, in jeder Hinsicht durchschnittliche Formulierung
der Qualifikation.
- ArbG Passau 14.1.1991 - 2 Ca 235/90
(7) Eine Zeugnisformulierung, die "zufriedenstellende Leistungen" attestiert
oder eine Aufgabenerfüllung "zu unserer Zufriedenheit" bescheinigt, bringt zum
Ausdruck, daß die Leistungen nicht zufriedenstellend, sondern unterdurchschnittlich,
aber noch ausreichend waren.
- LAG Hamm 19.10.1990
(8) Eine Tätigkeit, die während der gesamten neunmonatigen Beschäftigung niemals
beanstandet war, hebt sich aus dem Durchschnitt heraus und verdient eine Heraushebung
durch die Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit".
- LAG Düsseldorf 20.11.1979 - 5 (9) Sa 778/79
(9) Mit der Formulierung "stets zur Zufriedenheit" wird zum Ausdruck gebracht,
daß die Leistungen durchschnittlich (ausreichend) waren.
- LAG Düsseldorf 20.11.1979 - 5 (9) Sa 778/79
Alle Angaben ohne Gewähr
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