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Zurückbehaltung (3 Urteile)

(1) Ein Zurückbehaltungsrecht an Arbeitspapieren (einschließlich Zeugnis) wegen etwaiger Gegenforderungen steht dem Arbeitgeber nach einem allgemeinen, auch über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus geltenden Rechtsgrundsatz nicht zu.
- ArbG Passau 15.10.1973 - 2 Ca 180/73

(2) Auch bei unberechtigtem fristlosem Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber an den Arbeitspapieren (u.a. verlangtes Zeugnis) kein Zurückbehaltungsrecht.
- ArbG Oberhausen 27.1.1971 - 1 Ca 981/70

(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitspapiere des Arbeitnehmers unverzüglich auf dessen Verlangen selbst dann herauszugeben, wenn zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages Streit darüber besteht, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich seine Beendigung gefunden hat oder nicht. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig, soweit dem Arbeitnehmer ein Schaden durch die nicht rechtzeitige Herausgabe der Arbeitspapiere entstanden ist, wenn der Arbeitgeber diese verspätete Herausgabe zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber ist zur Fertigstellung der Arbeitspapiere jedoch ein angemessener kurzer Zeitraum zuzugestehen.
- ArbG Wilhelmshaven 7.3.1960 - Ca 805/59

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
   
 

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