(1) Ein Zurückbehaltungsrecht an Arbeitspapieren
(einschließlich Zeugnis) wegen etwaiger Gegenforderungen steht dem Arbeitgeber
nach einem allgemeinen, auch über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus geltenden
Rechtsgrundsatz nicht zu.
- ArbG Passau 15.10.1973 - 2 Ca 180/73
(2) Auch bei unberechtigtem fristlosem Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der
Arbeitgeber an den Arbeitspapieren (u.a. verlangtes Zeugnis) kein Zurückbehaltungsrecht.
- ArbG Oberhausen 27.1.1971 - 1 Ca 981/70
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitspapiere des Arbeitnehmers unverzüglich auf
dessen Verlangen selbst dann herauszugeben, wenn zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages
Streit darüber besteht, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich seine Beendigung
gefunden hat oder nicht. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach,
macht er sich schadensersatzpflichtig, soweit dem Arbeitnehmer ein Schaden durch
die nicht rechtzeitige Herausgabe der Arbeitspapiere entstanden ist, wenn der
Arbeitgeber diese verspätete Herausgabe zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber ist
zur Fertigstellung der Arbeitspapiere jedoch ein angemessener kurzer Zeitraum
zuzugestehen.
- ArbG Wilhelmshaven 7.3.1960 - Ca 805/59
Alle Angaben ohne Gewähr
Zeugnis-Hotline
Rund um das Thema Arbeitszeugnis:
01805/ 767 427 (14 ct/min)
Zeugnis-Forum
Ergänzend zur Zeugnis- Hotline stehen Ihnen Experten auch online
für Ihre Fragen zur Verfügung. _mehr_
Zeugnisrecht
Dr. Christoph M. Müller gibt Auskunft zu allen Fragen rund
ums Zeugnisrecht _mehr_